Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Jahresüberschuss
- Einstellung in Rücklage
- Entnahme aus Rücklage
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen |
2499 |
7780 |
|
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen |
Andere Gewinnrücklagen |
0855 |
2960 |
|
Andere Gewinnrücklagen |
So kontieren Sie richtig!
Die Buchung des Betrags, der aus den Gewinnrücklagen entnommen wird, erfolgt auf das Konto "Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen" 2799 (SKR 03) bzw. 7750 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Andere Gewinnrücklagen" 0855 (SKR 03) bzw. 2960 (SKR 04).
Buchungssatz:
Andere Gewinnrücklagen |
|
an Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen |
Werden demgegenüber Gewinnrücklagen eingestellt, erfolgt die Buchung auf das Konto "Einstellungen in andere Gewinnrücklagen" 2499 (SKR 03) bzw. 7780 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Andere Gewinnrücklagen" 0855 (SKR 03) bzw. 2960 (SKR 04).
Buchungssatz:
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen |
|
an andere Gewinnrücklagen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Entnahme aus Rücklage
Die X-GmbH & Co. KG hat einen Verlust in Höhe von 30.000 EUR erwirtschaftet. Demgegenüber betragen die Gewinnrücklagen 40.000 EUR. Es soll eine Verlustrechnung mit den Gewinnrücklagen erfolgen (so der Gesellschaftsvertrag).
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0855/2960 |
Andere Gewinnrücklagen |
30.000 |
2799/7750 |
Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen |
30.000 |
3 Abwandlung Praxis-Beispiel: Einstellung in Gewinnrücklage
Die X-GmbH & Co. KG erzielt einen Jahresüberschuss von 80.000 EUR. Davon möchte sie 70.000 EUR den Rücklagen zuführen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2499/7780 |
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen |
70.000 |
0855/2960 |
Andere Gewinnrücklagen |
70.000 |
4 Gesetzliche Regelung der Gewinnverwendung bei Personengesellschaften
Für Personengesellschaften finden sich die gesetzlichen Regelungen der Gewinnverwendung im HGB. § 121 HGB betrifft die Gewinnverwendung bei der OHG, § 168 HGB bei der KG und § 231 HGB bei der stillen Gesellschaft.
Nach § 121 HGB gebührt jedem OHG-Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
Der Teil des Jahresgewinns, der danach noch verbleibt, wird grundsätzlich unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
Allerdings können im Gesellschaftsvertrag hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. Diesbezüglich sind die Gesellschafter frei.
5 Thesaurierungsrücklage
Gesellschafter von Personengesellschaften können eine Gleichstellung mit der Besteuerung von Kapitalgesellschaften insoweit erreichen, als sie für bereits erwirtschaftete und noch nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG wählen. Hierbei werden die der Thesaurierungsbesteuerung unterworfenen Gewinnanteile steuerbegünstigt, indem die Gesellschafter der Personengesellschaft die thesaurierten Gewinne abweichend vom Grundsatz der Transparenz einem besonderen Steuersatz unterwerfen können.
6 Sondersteuersatz für thesaurierte Gewinne
Es gilt ein Steuersatz von 28,25 %, soweit im zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne enthalten sind. Nur für den nicht entnommenen Gewinn gilt dieser besondere Steuersatz.
Ausgangspunkt ist der nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 oder 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich nicht entnommen, sie ist eine Unternehmensteuer. Als nicht abziehbare Betriebsausgabe erhöht sie jedoch den Gewinn außerbilanziell. Das hat zur Folge, dass der nach § 34 a EStG begünstigte Gewinn nur der um die Gewerbesteuer reduzierte Gewinn ist. Mit anderen Worten: Die Gewerbesteuer reduziert die Bemessungsgrundlage des Sondersteuersatzes.
Schema: Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34 a EStG
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Steuerbilanzergebnis |
+/- |
Ergänzungsbilanzergebnis |
+/- |
Sonderbilanzergebnis |
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Gewinn gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG |
+ |
Entnahmen |
- |
Einlagen |
|
Nicht entnommener Gewinn nach § 34 a EStG |
7 Antragserfordernis
Der Sondersteuersatz für nicht entnommene Gewinne bedarf eines Antrags.
Dieser Antrag kann
- auf den vollständigen nicht entnommenen Gewinn oder auf einen Teil lauten,
- muss für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert gestellt werden. Bei Mitunternehmeranteilen kann der Antrag nur gestellt werden, wenn der Anteil am ermittelten Gewinn mehr als 10 % beträgt oder 10.000 EUR übersteigt,
- kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.