Zusammenfassung
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Überschreitet das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr, tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein. Die Krankenversicherungspflicht berechtigt zu einer Kündigung des privaten Versicherungsvertrags. Allerdings kann sich der Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.
In diesem Beitrag wird beschrieben, wie sich das Über- oder Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf eine private Kranken- und Pflegeversicherung auswirkt.
Sozialversicherung: Regelungen über die Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrags bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht enthält § 205 VVG; für die Pflegeversicherung sind entsprechende Regelungen in § 27 SGB XI enthalten. Die Befreiungsmöglichkeiten von der Krankenversicherungspflicht werden in § 8 SGB V, die von der Pflegeversicherungspflicht in § 22 SGB XI erläutert. § 5 Abs. 9 SGB V verpflichtet das private Krankenversicherungsunternehmen, einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Sozialversicherung
1 Eintritt von Versicherungspflicht
Werden Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, beginnt damit auch die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Dies kann z. B. anlässlich der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) oder einer nicht nur kurzzeitigen Verminderung der Arbeitszeit und der damit verbundenen Reduzierung des erzielten Arbeitsentgelts unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Fall sein.
1.1 Vorzeitige Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags
Versicherte können ihren privaten Krankenversicherungsvertrag binnen 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweist, nachdem das private Krankenversicherungsunternehmen ihn hierzu schriftlich aufgefordert hat. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist kann der private Krankenversicherungsvertrag nur zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse kommt nicht zustande, wenn sich im Einzelfall nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die vorrangige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) doch nicht erfüllt sind. In solchen Fällen ist es sinnvoll, bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen die Fortsetzung der gekündigten Versicherung zu beantragen. Das private Krankenversicherungsunternehmen ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die private Krankenversicherung zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
1.2 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Beschäftigte werden unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit. Privat krankenversicherte Beschäftigte, die
- durch die Erhöhung der für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze,
- durch Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung anlässlich der Elternzeit,
- durch Reduzierung der Arbeitszeit oder
- wegen des Übergangs in die Altersteilzeit
krankenversicherungspflichtig werden, müssen sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Vielmehr können sie ihre private Krankenversicherung kündigen und damit bei einer Krankenkasse aufgrund der nunmehr krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung versichert werden.
Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags
Die private Krankenversicherung endet nicht automatisch mit dem Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Ablehnung des Befreiungsantrags. Sie muss fristgerecht gekündigt werden.
2 Familienangehörige
Rechtliche Grundlage für die Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags ist § 205 Abs. 2 Satz 5 VVG. Eine Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrags ist auch für die Familienangehörigen eines privat krankenversicherten Beschäftigten möglich. Voraussetzung ist, dass dieser aus den oben genannten Gründen krankenversicherungspflichtig wird und der Familienangehörige nach § 10 SGB V bei der Krankenkasse familienversichert wird.
Die außerordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung ist nur bei Nachweis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Will ein in der privaten Krankenversicherung versicherter Beschäftigter diese wegen Eintritts der Krankenversicherungspflicht nicht fortsetzen, sollte die schriftliche Kündigung sofort nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht vorgenommen werden. Eine Bescheinigung der gewählten Krankenkasse ist beizufügen. Nur durch die sofortige Kündigung der privaten Krankenversicherung kann eine Doppelversicherung bei der privaten Krankenversicherung und der gesetzlic...