Christoph Tillmanns, Dr. Manuel Schütt
3.1 Gesetzgebungsverfahren
Die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, hätte eigentlich bereits bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Das vom Bundestag am 17.12.2022 verabschiedete Gesetz wurde vom Bundesrat am 10.2.2023 jedoch abgelehnt. Als Begründung wurde angeführt, es sei zu bürokratisch, was einerseits teilweise zutrifft, andererseits aber nicht zu vermeiden ist, weil die EU-Richtlinie 2019/1937 entsprechende Vorgaben macht. Da das Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedurfte, konnte es nicht in Kraft treten.
Im Vermittlungsausschuss wurde am 9.5.2023 eine Einigung über Änderungen an dem ursprünglich verabschiedeten Gesetz getroffen. Dabei wurden an dem Gesetzentwurf insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes vorgenommen, ohne das Gesetz aber in seinem Kern zu verändern.
Das Gesetz ist am 2.7.2023 in Kraft getreten.
3.2 Wichtige Änderungen
Folgende Änderungen sind am ursprünglich vom Bundestag verabschiedeten Gesetz vorgenommen worden:
Das Gesetz sieht keine Pflicht mehr vor, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Soweit eine anonyme Meldung eingeht, "soll" diese von der Meldestelle bearbeitet werden. Das ist für ein funktionierendes Hinweisgebersystem ohne Zweifel sinnvoll.
Informationen über die in § 2 HinSchG genannten Verstöße fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Die Vermutung, dass die Benachteiligung einer hinweisgebenden Person eine Repressalie für den Hinweis ist, soll nur noch dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
Die Höhe der angedrohten Bußgelder für bestimmte Verstöße gegen das HinSchG ist vermindert worden.
Bußgeld
Bei Nichteinrichtung und Nichtbetrieb einer internen Meldestelle kann seit 1.12.2023 ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 EUR verhängt werden (vgl. § 42 Abs. 2 HinSchG).
Bei Behinderung einer Meldung oder Kommunikation sowie bei einer Repressalie oder bei Nichtwahrung der Vertraulichkeit können sich die jeweiligen Höchstgrenzen für Geldbußen im Fall einer Ordnungswidrigkeit verzehnfachen.
3.3 Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle
Für Beschäftigungsgeber mit mindestens 250 Beschäftigten besteht die Pflicht seit Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. seit 2.7.2023. Für Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 und maximal 249 Beschäftigten besteht die Pflicht (erst) seit dem 17.12.2023. Für Beschäftigungsgeber mit maximal 49 Beschäftigten besteht keine Pflicht zur Errichtung.