Zum 1.8.2024 sind durch dieses Gesetz zahlreiche Änderungen im BBiG vorgenommen worden.
§ 11 BBiG, der die Vertragsniederschrift regelt, wurde an die Änderungen des NachwG durch das BEG IV angepasst. Danach haben Ausbildende den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger nach Satz 1 diesen speichern und ausdrucken können. Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger nach Satz 1 nachzuweisen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
Am Inhalt der Vertragsniederschrift – jetzt Vertragsabfassung – nach § 11 Abs. 1 BBiG ändert sich nichts. Allerdings kann der Ausbildungsvertrag nunmehr auch in Textform nach § 126b BGB abgeschlossen und abgefasst werden und nach § 11 Abs. 2 BBiG elektronisch übermittelt werden. Im Unterschied zum NachwG muss hier der Ausbildende den Empfang nachweisen können, z. B. durch eine Lesebestätigung. Die Auszubildenden sind nach § 13 Satz 2 Nr. 8 BBiG zur Abgabe einer Empfangsbestätigung verpflichtet.
Nach § 15 Abs. 2 BBiG werden nun auch die Wegezeiten zum Berufsschulunterricht und zu Prüfungen auf die Ausbildungszeit angerechnet.
In § 22 Abs. 3 wird klargestellt, dass die Kündigung nur schriftlich, nicht aber in elektronischer Form erfolgen kann.
Nach § 28 Abs. 2 BBiG wird nun unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, die Ausbildung digital mobil durchzuführen. In dem Fall hat der Arbeitgeber die erforderliche Ausstattung für ein "mobiles Ausbilden" zur Verfügung zu stellen.
In §§ 50b ff. BBiG wird nun die Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs geregelt. Entsprechendes findet sich nunmehr in § 41b HandwO. Aus der Gesetzesbegründung: Durch Schaffung eines Verfahrens zur Feststellung und Bescheinigung individuell erworbener beruflicher Handlungsfähigkeit sollen substanzielle berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurden, sichtbar und verwertbar gemacht und damit Berufsbiografien honoriert sowie Anschlüsse im System der beruflichen Bildung für diese Personengruppe geschaffen werden. So sollen auch in Zeiten großer Fachkräfteengpässen alle vorhandenen Potenziale aktiviert werden.