Rz. 2
Durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) wurde das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe mit Wirkung zum 1.7.1977 eingeführt. Danach waren die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität nach Auflösung der Ehe vom Familiengericht zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen (sog. Halbteilungsgrundsatz). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Regelungen zum Versorgungsausgleich mit Wirkung zum 1.1.2005 auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz anzuwenden.
Nach dem in der Zeit vom 1.7.1977 bis zum 31.8.2009 geltenden Recht wurde zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs zunächst eine Gesamtbilanz der in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters und Invalidität erstellt. Dabei galt der Ehegatte/Lebenspartner als ausgleichspflichtige Person, der in Summe die höheren Anwartschaften auf Versorgung erworben hatte; dieser war gegenüber dem anderen Ehegatten/Lebenspartner (= ausgleichsberechtigte Person) in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes ausgleichspflichtig. Die jeweiligen Ausgleichsformen (Rentensplitting, Quasi-Splitting, Realteilung, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beitragszahlung) ergaben sich aus § 1587b BGB sowie dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Dabei fand die Durchführung des Versorgungsausgleichs i. d. R. als Einmalausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Die bis zum 31.8.2009 geltenden Ausgleichsformen konnten insbesondere in Fällen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit der Ehescheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft (mangels geeigneter Ausgleichsformen) nicht abschließend möglich war, zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen. Dies hatte unter Umständen zur Folge, dass zulasten der ausgleichsberechtigten Person kein vollständiger Ausgleich von Ehezeitanteilen stattgefunden hatte und dies auch bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht nachgeholt worden ist.
Diese und andere Unzulänglichkeiten der bis zum 31.8.2009 einschlägigen Regelungen zum Versorgungsausgleich sollten durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700), das am 1.9.2009 in Kraft getreten ist, bereinigt werden. Die wesentlichen Regelungen zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs sind seitdem im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Wie bisher gilt danach weiterhin der sog. Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VerAusglG), nach dem die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte (Ehezeitanteile gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG) zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern je zur Hälfte aufzuteilen sind. Abweichend von dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht findet der Ausgleich allerdings i. d. R. jeweils innerhalb des Altersvorsorgesystems statt, in dem das aufzuteilende Anrecht erworben wurde (sog. "Interne Teilung" gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG). Weitere Ausgleichsformen sind die externe Teilung gemäß § 14 VersAusglG sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 20 VersAusglG, durch die der Ausgleich von Anrechten aber nur in Ausnahmefällen herbeigeführt werden soll. Vorrangig wird die Halbteilung von Anrechten auf Versorgung wegen Alters und Invalidität nunmehr durch interne Teilung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems vorgenommen (§ 9 Abs. 2 VersAusglG).
Bei interner Teilung von Ehezeitanteilen i. S. v. § 5 Abs. 1 VersAusglG wird der ausgleichberechtigten Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG) beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person übertragen. Soweit beide Ehegatten/Lebenspartner Ehezeitanteile (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) erworben haben, findet grundsätzlich ein sog. Hin- und Her-Ausgleich der Anrechte statt. Abweichend von diesem Hin- und Her-Ausgleich haben die Versorgungsträger gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG den Ausgleich in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung vorzunehmen, wenn es sich um "Anrechte gleicher Art" beim "selben Versorgungsträger" handelt.
§ 120f korrespondiert mit § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG und konkretisiert für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, welche Ehezeitanteile als "Anrechte gleicher Art" gelten. Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, dass Rentenanwartschaften nach den Vorschriften des SGB VI auch dann beim "selben Versorgungsträger" erworben wurden, wenn für die Ehegatten/Lebenspartner aufgrund der Zuständigkeitsregelungen (§§ 126 ff.) unterschiedliche Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig sind.