Rz. 7
Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehr- oder Zivildienst leisten, sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Von der Versicherungspflicht werden grundsätzlich alle Wehr- oder Zivildienstleistenden erfasst, und zwar unabhängig davon, ob sie zuletzt vor der Dienstpflicht aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit pflichtversichert, freiwillig versichert oder bisher gar nicht versichert waren. Abweichend von diesem Grundsatz sind gemäß § 3 Satz 4 Wehr- oder Zivildienstleistende von der Versicherungspflicht ausgenommen, denen für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt fortgezahlt wird (z. B. als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für Zeiten von Wehrübungen) oder die Leistungen für Selbständige nach § 6 Unterhaltssicherungsgesetz erhalten. In diesen Fällen gilt die versicherte Beschäftigung bzw. die versicherte selbständige Tätigkeit nicht als unterbrochen.
Rz. 8
Die Versicherung wegen eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ist grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. Wurde für den Wehr- oder Zivildienstleistenden vor Ableistung seiner Dienstpflicht irgendwann einmal aufgrund einer versicherten Beschäftigung ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als kontoführender, zuständigerRentenversicherungsträger gemäß § 136 Satz 2 die Versicherung aufgrund des Wehr- oder Zivildienstes grundsätzlich ebenfalls in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. Abweichend von diesem Grundsatz erfolgt die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn des Wehr- oder Zivildienstes zuletzt wegen einer Beschäftigung (oder einer sonstigen Versicherung i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4) in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist (§ 137 Nr. 2).
Wegen der Tatbestandsmerkmale "im letzten Jahr" und "zuletzt" wird auf die Komm. zu Rz. 5 verwiesen.
Durch das Wehrpflichtänderungsgesetz v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 1886) ist die allgemeine Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 1.7.2011 bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles ausgesetzt worden.
§ 137 Nr. 2 gilt nur, wenn die Versicherungspflicht aufgrund eines Wehr- oder Zivildienstes nach dem 31.12.1991 begonnen hat. Bei Beginn eines solchen Dienstes vor dem 1.1.1992 ergaben sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RKG. Danach musste der letzte Beitrag vor Beginn des Wehr- oder Zivildienstes zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem letzten Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes war hierbei nicht erforderlich.
Rz. 9
Die Durchführung der Versicherung wegen eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes in der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 137 Nr. 2 hat sowohl beitragsrechtliche als auch leistungsrechtliche Folgen. Gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 1 betragen die beitragspflichtigen Einnahmen für Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 60 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV. Im Jahr 2011 betrug z. B. die monatliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) in den alten Bundesländern 2.555,00 EUR und in den neuen Bundesländern 2.240,00 EUR und der Beitragssatz (§ 158) betrug in der allgemeinen Rentenversicherung 19,9 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,4 %.
Für einen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Wehr- oder Zivildienstleistenden wäre im Jahre 2011 (ggf. bis zur Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht zum 1.7.2011) bei Durchführung der Versicherung in den jeweiligen Versicherungszweigen somit folgender monatlicher Beitragsaufwand zu erbringen gewesen:
a) Durchführung der Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung |
West |
= 2.555,00 EUR × 60 % = 1.533,00 EUR × 19,9 % |
= |
305,07 EUR |
Ost |
= 2.240,00 EUR × 60 % = 1.344,00 EUR × 19,9 % |
= |
267,46 EUR |
b) Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung |
West |
= 2.555,00 EUR × 60 % = 1.533,00 EUR × 26,4 % |
= |
404,71 EUR |
Ost |
= 2.240,00 EUR × 60 % = 1.344,00 EUR × 26,4 % |
= |
354,82 EUR |
Das Beispiel zeigt, dass der für einen gemäß § 137 Nr. 2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichernden Wehr- oder Zivildienstleistenden zu zahlende monatliche Beitrag etwa um ein Drittel höher ist als der Beitrag, der für eine Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung aufzuwenden gewesen wäre.
Beiträge für Personen, die der Rentenversicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 aufgrund eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes unterliegen, sind gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1 in voller Höhe vom Bund zu tragen.
Rz. 10
Der höhere Beitragsaufwand zur knappschaftlichen Rentenversicherung hat bei einer späteren Rentenbewilligung auch leistungsre...