0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift hat eine wechselhafte Geschichte. § 7c wurde durch Art. 1 Nr. 2 des -1488835819 Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I S. 2) mit Wirkung zum 1.1.1999 in das SGB IV eingefügt. Die Vorschrift enthielt eine Übergangsregelung. Danach begann die Versicherungspflicht aus einer Beschäftigung mit der Bekanntgabe der Feststellung der Beschäftigung, sofern der Antrag auf Statusklärung (§ 7a) bis zum 30.6.2000 gestellt worden war. Nach der Gesetzesbegründung war eine weitere Voraussetzung, dass die fragliche Tätigkeit am 30.6.2000 bereits ausgeübt wurde (BT-Drs. 14/1855 S. 15). Damit sollte den Beteiligten, die Zweifel am Vorliegen einer Beschäftigung bzw. einer selbständigen Tätigkeit hatten und bis zum genannten Termin initiativ wurden, die Möglichkeit eingeräumt werden, rückwirkende Beitragsforderungen zu vermeiden. Im Ergebnis begann die Versicherungspflicht nicht mit der Aufnahme der Beschäftigung, sie wurde vielmehr für einen Übergangszeitraum hinausgeschoben. Hierdurch sollte den bei der Statusfeststellung bestehenden Rechtsunsicherheiten übergangsweise Rechnung getragen werden (BT-Drs. 14/1855 S. 8).
Diese Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 aufgehoben. Dem lag zugrunde, dass §§ 7b und 7c der Abwicklung von Übergangsfällen bei der Einführung der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens dienten. Sie wurden entbehrlich; denn ab 1.1.2008 beginnt in allen Fällen einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht, mit Ausnahme der Fälle nach § 7a Abs. 6, die Beitragspflicht mit der Aufnahme der Beschäftigung (BT-Drs. 16/6540).
Rz. 2
Mit einem völlig anderen Inhalt wurde § 7c sodann durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) reaktiviert. Nunmehr werden in § 7c die zu vereinbarenden Verwendungszwecke von Wertguthaben mit vertraglicher Abweichungsmöglichkeit beispielhaft aufgelistet.
Rz. 3
Die Vorschrift ist mit dem gesamten SGB IV am 12.11.2009 neu bekannt gemacht worden. § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erhielt durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) mit Wirkung zum 1.1.2015 eine neue Fassung. Hinzugefügt wurde der Satzteil "oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes" (dazu Rz. 13). Hierzu äußert die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3124 S. 42): "Mit der Änderung wird die Vorschrift, die mögliche Verwendungszwecke von Wertguthaben beschreibt, um die neu in das PflegeZG und das FPfZG aufgenommenen gesetzlichen Freistellungsansprüche (Familienpflegezeit, Begleitung in der letzten Lebensphase und Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger) ergänzt."
1 Allgemeines
Rz. 4
§ 7c Abs. 1 knüpft an § 7b an und bestimmt insoweit, dass auf einer Vereinbarung i. S. d. § 7b beruhende Wertguthaben für die in den Nr. 1 und 2 genannten Zwecke in Anspruch genommen werden können. Hierdurch wird der zulässige Zweck des aufgrund einer Vereinbarung nach § 7c angesparten Wertguthabens auf gesetzlich normierte und vertraglich vereinbarte Verwendungen festgelegt. Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht die ursprüngliche Wertguthabenvereinbarung nicht mehr. Die neuen Vertragsparteien müssen bei der Frage einer möglichen Übernahme des Wertguthabens und der dabei vorzunehmenden Gestaltung der Wertguthabenvereinbarung die verschiedenen Freistellungsgründe in ihre Überlegungen einbeziehen. Daher wird stets eine neue Wertguthabenvereinbarung abzuschließen sein.
Rz. 5
§ 7c unterscheidet dabei gesetzlich geregelte Freistellung von der Arbeitsleistung von gesetzlich geregelter Verringerung der Arbeitszeit. Nr. 1 betrifft den Einsatz von Wertguthaben für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleitung oder für gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit. Beispielhaft gelistet sind Pflegezeiten (§ 3 PflegeZG), seit 1.1.2015 (vgl. Rz. 3) ergänzt um Familienpflegezeiten (§ 2 Familienpflegezeitgesetz – FPfZG), ferner Kinderbetreuungszeiten i. S. d. § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Rz. 6
Hingegen bezieht sich § 7c Abs. 1 Nr. 2 auf vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit. Beispielhaft gelistet sind hier Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem SGB VI bezieht oder beziehen könnte oder er an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
2 Rechtspraxis
2.1 Verwendungszwecke (Abs. 1)
Rz. 7
§ 7c bestimmt, welche Verwendungszwecke für die in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Freistellungen oder Arbeitszeitverringerungen in Betracht kommen. Wertguthaben können hiernach sowohl für gesetzlich gereg...