Rz. 8
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG i. d. F. des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Allerdings besteht der Anspruch nicht gegenüber Arbeitgebern mit i. d. R. 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Hieran anküpfend regelt § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst a, dass Wertguthaben für die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch genommen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wertguthaben beim Arbeitgeber oder bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) geführt wird. § 7 PflegeZG enthält die insoweit grundlegenden Begriffe.
Rz. 9
Den Begriff "Beschäftigte" definiert § 7 Abs. 1 PflegeZG. Beschäftigte sind hiernach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Nr. 1), die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Nr. 2) sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (Nr. 3 HS 1); zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (Nr. 3 HS 2).
Rz. 10
Arbeitgeber i. S. d. PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Abs. 1 beschäftigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Ergänzend regelt § 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG, dass für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.
Rz. 11
Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, außerdem Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Rz. 12
Pflegebedürftig sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Pflegebedürftig i. S. d. § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllen (§ 7 Abs. 4 PflegeZG).
Rz. 13
Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG benutzten Begriffe "häusliche Umgebung" und "pflegt" sind auslegungsbedürftig (hierzu Joussen, NZA 2009 S. 69). Pflege in häuslicher Umgebung setzt nicht zwingend voraus, dass die Pflege in der Wohnung des Angehörigen geleistet wird. Vom Zweck her gleichgestellt ist die Pflege nach Aufnahme des Angehörigen in die häusliche Umgebung des Arbeitnehmers, der Freistellung begehrt. Der Begriff "in häuslicher Umgebung" dient auch in § 1 PflegeZG in erster Linie dazu, die häusliche Pflege i. S. d. § 37 SGB XI von der Pflege in stationären Einrichtungen abzugrenzen (so Schlegel, jurisPR-SozR 10/2008). Dem ist zuzustimmen. Nach § 3 SGB XI hat häuslichen Pflege Vorrang gegenüber Leistungen der teilstationären und der vollstationären Pflege. Die Vorschrift steht in einem Sachzusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Hierin wird der Begriff der Pflegeperson dahin definiert, dass es sich um Personen handeln muss, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Angesichts dieser Abgrenzungen ist es gerechtfertigt, zur Auslegung der Begriffs der "häuslichen Umgebung" in § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die zu § 3, § 19 Abs. 1, § 37 SGB XI entwickelten Grundsätze heranzuziehen.