Rz. 8
Als zuständige Einzugsstelle für geringfügig entlohnte Beschäftigungen – auch im Privathaushalt – ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestimmt worden, § 28i Satz 5. Dieser Einzugsstelle hat der Privathaushalt die erforderlichen Meldungen zuzuleiten (vgl. Komm. zu § 8 und zu § 28a).
Als vereinfachte Meldung für die im privaten Haushalt geringfügig entlohnten Beschäftigten ist der Haushaltsscheck vorgeschrieben § 28a Abs. 7 und 8. Der Privathaushalt hat den Haushaltsscheck bei Beginn der Beschäftigung mit den erforderlichen Angaben (vgl. § 28a Abs. 8) zu versehen und der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuzuleiten. Weiterhin sind u. a. Veränderungen des Arbeitsentgelts, Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses von mindestens einem vollen Kalendermonat und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Haushaltsscheck zu melden. Der Haushaltsscheck ist jeweils vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben.
Bei Verwendung des Haushaltsschecks für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Privathaushalt vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Privathaushalts als Arbeitgeber und berechnet nach dem gemeldeten Arbeitsentgelt die Versicherungs- und Pauschalbeiträge einschließlich des Steuerpauschbetrages, § 28h Abs. 3. Der Privathaushalt hat der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum halbjährlichen Einzug der Pauschbeträge zu erteilen. Dabei zieht die Einzugsstelle auch die für die geringfügig entlohnten Beschäftigten ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte zu entrichtende pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidarzuschlag mit ein. Wegen dieser pauschalen Steuerzahlung hat der Privathaushalt auf dem Haushaltsscheck auch seine Steuernummer anzugeben. Weiterhin zieht die Einzugsstelle die Umlagen U 1 und U 2 (vgl. Rz. 9) und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Rz. 9a) mit ein.
Die Rentenversicherungs- und Pauschbeträge für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Haushalten werden halbjährlich – am 31.7. für die Monate Januar bis Juni und am 31.1. für die Monate Juli bis Dezember – von der Einzugsstelle eingezogen, § 23 Abs. 2a in der ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung. Bei Verwendung des Haushaltscheckverfahrens hat der Arbeitgeber deshalb auch keinen Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln, § 28f Abs. 3.
Tritt Versicherungspflicht des geringfügig entlohnten Beschäftigten im Haushalt wegen der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder infolge der Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts aus einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auch in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ein (vgl. Rz. 3), darf der Haushaltscheck auch bei weiterer Beschäftigung im Haushalt nicht mehr verwendet werden.