Rz. 17
Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion. Übergangsgeld soll somit nur derjenige erhalten, der gleichzeitig einen Entgelt-/Einkommensausfall hat, also noch zu den Erwerbstätigen zählt. Bei
- Leistungen zur Prävention (§ 14),
- medizinischen Rehabilitationsleistungen (§ 15),
- Leistungen zur Nachsorge (§ 17) und
- sonstigen Leistungen zur Teilhabe (§ 31 Abs. 1 Nr. 2)
fordert § 20 Abs. 1 Nr. 3 noch eine zusätzliche Voraussetzung, damit der Versicherte Übergangsgeld beanspruchen kann: Er muss unmittelbar vor dem Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor Beginn der bis dahin dauernden Arbeitsunfähigkeit entweder
- Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt und deshalb Rentenversicherungsbeiträge im Bemessungszeitraum gezahlt haben, oder
eine Entgeltersatzleistung bezogen haben, der zur Rentenversicherung beitragspflichtige Einkünfte zugrunde liegen.
Als Entgeltsersatzleistungen gelten das
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV ab 1.1.2024; bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG),
Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V),
wenn sich diese Sozialleistungen aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berechneten und auf Basis dieses Erwerbseinkommens Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, oder
in der Zeit vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 das Bürgergeld oder in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2022 das Arbeitslosengeld II (jeweils § 19 SGB II) bezogen haben, wenn vor dem Bürgergeld/Arbeitslosengeld II auf der Basis von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Anspruch auf Übergangsgeld hatte daher nur derjenige Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II, der bereits beitragsbelastete Vorversicherungszeiten in der Rentenversicherung aufgrund pflichtversicherter Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit aufwies. Diese beitragsbelasteten Vorversicherungszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit mussten aus den letzten 2 Jahren vor Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation herrühren und zu mindestens 6 Monaten Rentenversicherungsbeiträgen geführt haben (BSG, Urteile v. 12.4.2017, B 13 R 14/16 R, i. V. m. BSG, Urteil v. 31.3.2022, B 5 R 47/21 R; vgl. auch Rz. 24).
Das Zustandekommen eines Anspruchs auf Übergangsgeld war nicht davon abhängig, dass das Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II selbst Versicherungs- oder Beitragspflicht zur Rentenversicherung begründet hat.
Rz. 18
Das Wort "unmittelbar" ist in § 20 nicht näher definiert. Die Rentenversicherungsträger verstehen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben zum Übergangsgeld von Juli 2023, Kapitel II, Pkt. 2.3 (Fundstelle Rz. 31), die "zuletzt" vor Beginn der Leistung bzw. Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnisse. Zu beurteilen sei – losgelöst von der mehrfach unter Rz. 19 aufgeführten Rechtsprechung – der letzte Tag
- vor Beginn der Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistung bzw.
- vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sofern diese bis zum Beginn der Leistung andauert (ob Krankengeld etc. gezahlt wurde, spielt keine Rolle).
Falle dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, sei der letzte davor liegende Arbeitstag maßgebend. Für Versicherte, die zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn der Leistung nicht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine nahtlose finanzielle Versorgung zu erhalten, sei der Anspruch auf Übergangsgeld zu verneinen.
Die im Verhältnis zur Rechtsprechung (Rz. 19) enge Auslegung der Rentenversicherungsträger wird durch folgende Beispiele deutlich:
Beispiel 1:
Der Versicherte war bis 7.7.2023 (Freitag) rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die vom Rentenversicherungsträger durchgeführte Leistung zur medizinischen Rehabilitation begann am 10.7.2023 (Montag). An dem Wochenende wurden kein Arbeitslosengeld und auch keine andere Sozialleitung bezogen.
Lösung:
Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, da zwischen der Aufgabe der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation kein längerer Zeitraum als ein Wochenende lag. Die Unmittelbarkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 ist erfüllt.
Beispiel 2:
Der Versicherte war bis 7.7.2023 (Freitag) versicherungspflichtig beschäftigt. Die vom Rentenversicherungsträger durchgeführte Leistung zur medizinischen Rehabilitation begann am 12.7.2023 (Mittwoch). Der Versicherte hat sich nicht arbeitslos gemeldet, sodass er zwischendurch kein Arbeitslosengeld bezog.
Lösung:
Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, da zwischen dem 7.7. und dem 12.7.2023 mehr als ein Wochenende ohne Erwerbstätigkeit bzw. ohne Entgeltersatzleistung lagen. Die Unmittelbarkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 ist – entgegen der unter Rz. 19 aufgeführten Rec...