0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 223 ist am 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 sowie die Überschrift sind mit Wirkung zum 1.1.1992 durch Art. 1 Nr. 41 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ergänzt worden (Art. 1 Nr. 41 RÜG), so dass auch Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe in einem pauschalen Verfahren unter den Versicherungsträgern erstattet werden können (vgl. hierzu Rz. 6). Abs. 4 ist durch Art. 5 Nr. 16 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1013) mit Wirkung zum 1.1.1995 neu gefasst worden.
Von diesem Zeitpunkt an wurden sowohl der Beitrag als auch der Zuschuss zur Pflegeversicherung in den Wanderversicherungsausgleich aufgenommen. Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurde in Abs. 3 Satz 1 durch Art. 6 Nr. 9 SGB IX (BGBl. I S. 1046) im Sinne einer redaktionellen Änderung das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt. Durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) und Art. 1 Nr. 52 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2005 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" und das Wort "Bundesknappschaft" durch das Wort "Knappschaft-Bahn-See" ersetzt. Abs. 4 ist durch Art. 4 Nr. 15 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 dahingehend geändert worden, dass die Wörter "und zur Pflegeversicherung" gestrichen wurden. Diese Gesetzesänderung ist Folge der bereits zum 1.1.2004 durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) vorgenommenen Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, wonach die Beiträge aus der gesetzlichen Pflegeversicherung von den Rentnern allein zu tragen sind. Die entsprechende Anwendung der Abs. 1 und 2 beschränkt sich damit auf die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin nach § 249a SGB V mit zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie auf die Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 106.
1 Allgemeines
Rz. 2
Sind für einen Versicherten während seines versicherungspflichtigen Erwerbslebens Rentenversicherungsbeiträge zu verschiedenen Versicherungszweigen entrichtet worden, so ist ein Fall der Wanderversicherung gegeben. Während bis zum 31.12.2004 vom Grundsatz her 3 – an Berufstätigkeiten orientierte – Versicherungszweige nebeneinander bestanden, nämlich die Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und die knappschaftliche Rentenversicherung, hat sich die Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung mit der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Organisationsreform grundlegend geändert (vgl. insoweit die §§ 125ff. und die dortige Komm.), indem nur noch zwischen den Zweigen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung unterschieden wird (vgl. Dünn, in: Kreikebohm, SGB VI Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung, 3. Aufl., § 125 Rz. 3). Beitragsentrichtungen zu verschiedenen Versicherungszweigen können entweder auf einem Wechsel der Tätigkeit (z. B. Ausübung eines Angestelltenberufs im Anschluss an eine bergmännische Tätigkeit) oder auf Mehrfachbeschäftigungen (gleichzeitige Ausübung von Tätigkeiten verschiedener Versicherungszweige) beruhen. Die hierdurch begründete Wanderversicherung bedurfte in zweierlei Hinsicht der gesetzlichen Regelung: Zum Einen war entsprechend dem Gedanken eines einheitlichen Versicherungsverhältnisses sicherzustellen, dass Versicherte im Leistungsfall aus den von ihnen zu den verschiedenen Versicherungszweigen entrichteten Beiträgen von dem zuständigen Versicherungsträger eine einheitliche Gesamt-Rentenleistung erhalten. Dieser Grundsatz ist seit dem 1.1.1934 in der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzlich verankert und wird heute durch § 80 gewährleistet. Darüber hinaus erschien ein Belastungsausgleich zwischen den in Anspruch genommenen Trägern der verschiedenen Versicherungszweige insbesondere vor dem Hintergrund des Rückgangs der Beschäftigten im Bergbau seit dem Ende der 60iger Jahre sowie im Bergbau der neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung geboten. Hierdurch gingen der knappschaftlichen Rentenversicherung zunehmend Beitragszahler verloren, die nachfolgend Beiträge zu anderen Versicherungszweigen entrichteten, obwohl von der Knappschaft auf der anderen Seite trotz Minderung des Beitragsaufkommens Rentenleistungen weiterhin in erheblichem Umfang zu erbringen waren bzw. sind.
Verschärfend kam zulasten der knappschaftlichen Rentenversicherung hinzu, dass die ehemalige Bundesknappschaft seit dem 1.1.2002 bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit dem 1.1.2005 für Rentenzahlungen und die üb...