0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung trat durch Art. 5 Nr. 13a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (3. ModDienstG) v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.7.2004 in Kraft.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7. Sie nimmt Bezug auf die Übergangsregelung des § 15g Altersteilzeitgesetz (AltTZG), die die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften des AltTZG (a. F.) mit Ausnahme des § 15 AltTZG für die Personen, die die Altersteilzeit vor dem 1.7.2004 begonnen haben, für weiterhin anwendbar erklärt.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Bei den Personen, die vor dem 1.7.2004 mit der Altersteilzeit begonnen haben, sind § 163 Abs. 5 (Beitragsbemessungsgrundlage) und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 (Beitragstragung) in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
2.1 Beitragspflichtige Einnahmen
Rz. 4
Beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 a. F. ist der Unterschiedsbetrag zwischen mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts i. S. d. Altersteilzeitgesetzes (§ 6 Abs. 1 AltTZG a. F.) und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Übersteigt der Betrag von mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, ist diese maßgebend. Der Unterschiedsbetrag gilt ebenfalls als Arbeitsentgelt.
Rz. 5
§ 163 Abs. 5 Satz 2 a. F. erlaubt im Gegensatz zur neuen Regelung die Berücksichtigung von Entgeltbestandteilen, die nicht laufend gezahlt werden (sog. Einmalzahlungen). Danach sind einmalig gezahlte Arbeitsentgelte im Monat ihrer Zahlung bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen. Es erfolgt dabei eine Hinzurechnung zu dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit in tatsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden bisherigen Arbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei bisheriger Arbeitszeit hätte beansprucht werden können, soweit sich hierdurch nicht eine Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 % der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen.
Rz. 6
§ 163 Abs. 5 Satz 3 a. F. erklärt Satz 1 für entsprechend anwendbar für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind.
2.2 Beitragstragung
Rz. 7
Nach § 168 Abs. 1 Nr. 6 a. F. werden die Beiträge bei Arbeitnehmern, die nach dem AltTZG Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 a. F. ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern getragen. Damit tragen die Arbeitgeber den Beitrag insoweit abweichend von der Grundregel des § 168 Abs. 1 Nr. 1 für das reguläre Arbeitsentgelt allein. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG a. F., nach der der Arbeitgeber, um Leistungen nach § 4 AltTZG a. F. von der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten, u. a. den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Arbeitnehmer nach Maßgabe jener Norm entrichtet hat.
§ 168 Abs. 1 Nr. 7 a. F. bestimmt, dass die Beiträge bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 AltTZG vorliegen, ansonsten vom Arbeitgeber. Auch hier erfolgt die Beitragstragung allein durch die Bundesagentur für Arbeit oder den Arbeitgeber.