0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat gem. Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) am 1.1.1992 in Kraft. Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurden Satz 2 gestrichen sowie Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Satz 1 wurde neu gefasst und zu Abs. 2. Dessen Satz 2 bis 4 wurden durch das SGB VI-Änderungsgesetz v. 3.11.1997 (BGBl. I S. 2630) mit Wirkung zum 1.7.2001 angefügt. Abs. 2 Satz 1 und 4 wurden durch das Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2001 terminologisch geändert, indem der Begriff "Rehabilitation" durch "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt wurde. Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze (BetrAVG-ÄndG) v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) erfolgte mit Wirkung zum 12.12.2006 eine weitere terminologische Änderung, indem die Formulierung "Bruttolohn- und -gehaltssumme" durch "Bruttolöhne und -gehälter" ersetzt und so an die Terminologie in § 68 angepasst wurde. Abs. 3 wurde durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.1.2014 angefügt. Zuletzt wurde die Vorschrift durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.7.2018 geändert: Der bisherige Abs. 2 wurde gestrichen; Abs. 3 ist nun Abs. 2. Zugleich wurde geregelt, dass Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben wird. Die Vorschrift wird sich dann auf den jetzigen Text des Abs. 2 beschränken.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 220. Sie betrifft die Höhe der Ausgaben der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe.
Abs. 1 legt fest, dass die Veränderung der jährlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe, die nach § 220 entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer festgesetzt werden, für das alte Bundesgebiet und das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen ist.
Abs. 2 legt für die Bemessung der jährlichen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe in den Jahren 2014 bis 2050 eine Demografiekomponente fest, die zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung des jährlichen Budgets für Leistungen zur Teilhabe zu berücksichtigen ist. Der Demografiefaktor soll sicherstellen, dass der demografisch bedingte (aus Sicht des Gesetzgebers nur temporäre) finanzielle Mehrbedarf bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe berücksichtigt wird (BT-Drs. 18/909 S. 23).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Nach Abs. 1 wird die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Rahmen der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) jeweils getrennt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet festgestellt. Das gilt allerdings nur für die Zeit bis zum 31.12.2024. Ab dem 1.1.2025 sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliche gesamtdeutsche Rechengrößen gelten (BT-Drs. 18/11923 S. 21). Der jetzige Abs. 1 wird daher zum 1.1.2025 ersatzlos entfallen.
Rz. 4
Nach Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe in der Zeit vom 1.1.2014 bis 31.1.2050 nicht nur nach der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (vgl. § 220 Abs. 1), sondern ergänzend nach einer Demografiekomponente bestimmt. Der in der Tabelle zu Satz 3 festgesetzte Faktor bemisst sich an der Veränderung des Anteils der Bevölkerung im rehabilitationsintensiven Alter (45 bis 67 Jahre) an der gesamten Bevölkerung (BT-Drs. 18/909 S. 23). Er ist mit dem nach § 220 zu berechnenden Ausgabenvolumen zu multiplizieren. Da der Demografiefaktor von Januar 2014 bis 2017 über 1,0 liegt, erhöht sich das Budget für Leistungen zur Teilhabe in diesen Jahren. Ab 2018 reduziert sich das Budget (mit einem Demografiefaktor unter 1) wieder, weil die geburtenstarken Jahrgänge vermehrt in das Rentenalter gelangen werden.