Rz. 28
Nach § 115 wird die Witwen- bzw. Witwerrente nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses für die ersten 3 Monate nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist (Sterbevierteljahr), gilt nach § 115 Abs. 2 auch als Antrag auf Rente nach § 46. Für das sog. Sterbevierteljahr wird die Rente in voller Höhe, d. h. unter Zugrundelegung des Rentenartfaktors 1 geleistet (vgl. Rz. 31). Eines Antrags bedarf es grundsätzlich auch, wenn anstelle der bislang bezogenen kleinen eine große Witwen- bzw. Witwerrente bewilligt werden soll. Ist eine große Witwen- bzw. Witwerrente wegen Vollendung des 47. Lebensjahres im Anschluss an den Bezug einer kleinen Witwen- bzw. Witwerrente zu leisten, ist ein solcher Antrag nach § 115 Abs. 3 entbehrlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 verpflichtet ist, Leistungsberechtigte in geeigneten Fällen darauf hinzuweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Eine derartige Hinweispflicht besteht allerdings nur in geeigneten Fällen, in denen einerseits davon auszugehen ist, dass der Berechtigte Leistungen in Anspruch nehmen will und der Rentenversicherungsträger ohne weitere Ermittlungen, allein bereits aufgrund der Kontenspiegel des (verstorbenen) Versicherten und der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, über die notwendigen Daten verfügt, die erforderlich sind, um die Anspruchsvoraussetzungen der Hinterbliebenenrente zu prüfen (vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 115 Abs. 6). Ein geeigneter Fall i. S. d. § 115 Abs. 6 mit der Folge der entsprechenden Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers liegt auch beim Tod von verheirateten Versicherten vor, die die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn dem Rentenversicherungsträger bekannt ist, dass der hinterbliebene Ehepartner ein Kind erzieht, erwerbsgemindert i. S. d. § 43 ist oder das für die Inanspruchnahme der großen Witwen-/Witwerrente erforderliche Lebensalter erfüllt hat. In diesem Fall ist dem Rentenversicherungsträger die anspruchsbegründende Datenlage bekannt (vgl. Schmidt, in: SGB VI, 2. Aufl., § 115 Rz. 39 ff.; vgl. auch BSG, Urteil v. 7.7.1998, B 5 RJ 18/98 R; vgl. auch Mey, DAngVers 2001 S. 142, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. ebenso die zu § 115 Abs. 6 ergangenen Richtlinien der Rentenversicherungsträger, i. d. F. der AGGRL 1/2011, gültig ab 31.10.2012). Verletzt der Rentenversicherungsträger seine Hinweispflicht, so ist der Leistungsberechtigte auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu Gagel, Sgb 2000 S. 517; Hase, Sgb 2001 S. 593; BSG, SozR 1200 § 14 Nr. 29) so zu stellen, als habe er die Gewährung der Hinterbliebenenrente fristgerecht beantragt (vgl. auch Rz. 12a).
Rz. 29
Nach § 99 Abs. 2 beginnt die Witwen- bzw. Witwerrente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der verstorbene Versicherte selbst Rentner war. Stirbt beispielsweise ein Versicherter, der die allgemeine Wartezeit zurückgelegt hat, am 15.9., so ist der mit ihm im Zeitpunkt des Todes in rechtsgültiger Ehe lebenden Witwe Rente nach § 46 ab dem 1.10. zu gewähren. Die Rente beginnt hingegen mit dem Todestag, wenn der Versicherte im Sterbemonat keine Rente bezogen hat (§ 99 Abs. 2). Anders als bei Renten aus eigener Versicherung, die vom Grundsatz her nach § 99 Abs. 1 rückwirkend höchstens für die Dauer von 3 Monaten geleistet werden können, lässt § 99 Abs. 2 bei Hinterbliebenenrenten eine rückwirkende Rentenzahlung für die Dauer von bis zu 12 Monaten ab Antragstellung zu. Hierdurch soll der Interessenlage der Hinterbliebenen Rechnung getragen werden, die aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten den Rentenantrag nicht zeitgerecht stellen konnten. Beruht der Anspruch auf die große Witwen- bzw. Witwerrente nach Abs. 2 Nr. 3 auf der zeitlich befristeten Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten (§ 102 Abs. 2), beginnt die Rente nach § 101 Abs. 2 nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Rz. 30
Die kleine Witwen- bzw. Witwerrente wird nur für die Dauer von 24 Kalendermonaten gezahlt. Bei dem von § 242a Abs. 1 erfassten Personenkreis besteht ein Rentenzahlungsanspruch – soweit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – auf Dauer. Auch die große Witwen-/Witwerrente wird vom Grundsatz her auf Dauer geleistet. Sie ist allerdings nur befristet zu zahlen, wenn sie wegen der Erwerbsminderung des Leistungsberechtigten i. S. v. § 43 gewährt wird (§ 102 Abs. 2), es sei denn, dass die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Wird die große Witwen- bzw. Witwerrente wegen Erwerbsminderung gezahlt, weil der Versicherte 3 bis unter 6 Stunden leistungsfähig und gleichzeitig arbeitslos ist, so dass die Rentenzahlung in der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts begründet ist (Arbeitsmarktrente), so ist die Rente immer (wiederholt für jeweils 3 Jahreszeiträume) zu befristen (vgl. die Komm. zu § 4...