Rz. 61
Für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, bestehen für Zeiten ab 1.1.1984 Sonderregelungen hinsichtlich der Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Diese ergeben sich für die Zeit
- vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1997 aus § 252 Abs. 3,
- ab 1.1.1998 aus Abs. 3.
Der vorgenannte Personenkreis unterliegt seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 mangels Leistungsbezugs von einem Sozialleistungsträger i. S. des SGB nicht der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3. Für ihn besteht allerdings gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 die Option der Antragspflichtversicherung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, längstens aber für 18 Monate. Abs. 3 regelt, dass dem vorgenannten Personenkreis Anrechnungszeiten i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben anerkannt werden, die zeitlich nach einer Antragspflichtversicherung von 18 Monaten liegen. Diese einschränkende Regelung zur Anerkennung von Anrechnungszeiten bezweckt eine Gleichstellung mit Versicherten, die während einer Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben von einem Leistungsträger Sozialleistungen beziehen und deshalb gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig sind; auch diesem Personenkreis können Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wegen des in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Ausschlussgrundes (zumindest für Zeiten nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres) erst nach Wegfall der Versicherungspflicht aufgrund des Sozialleistungsbezuges anerkannt werden. Soweit Versicherte ohne Sozialleistungsbezug von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 keinen Gebrauch machen, ist die Anerkennung von Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 insgesamt ausgeschlossen.
Nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 beginnt die Antragspflichtversicherung mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Ausführung von Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wird. Bei verspäteter Antragstellung beginnt sie mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherten Beschäftigung/Tätigkeit. Wurde der Antrag verspätet gestellt, kann eine Anrechnungszeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erst nach Beendigung einer Antragsversicherungspflicht von 18 Monaten entstehen. Für die Anerkennung von Anrechnungszeiten ist somit nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben relevant, sondern der tatsächliche Beginn der Antragspflichtversicherung.
Die in Abs. 3 enthaltene einschränkende Regelung zur Anerkennung von Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt ausschließlich für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben ab 1.1.1998.
Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben ohne Sozialleistungsbezug vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1997 ist abweichend von Abs. 3 lex spezialis die Übergangsregelung des § 252 Abs. 3 einschlägig. Danach können dem vorgenannten Personenkreis Anrechnungszeiten auch für Zeiten anerkannt werden, für die sie in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 gemäß § 1385b Abs. 2 RVO, § 112b Abs. 2 AVG, § 130b Abs. 2 RKG Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt haben oder in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1997 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 antragspflichtversichert gewesen sind. Insoweit wird auf die Komm. zu § 252 Abs. 3 verwiesen.