Rz. 8
Von § 91 ist die Regelung zur Aufteilung von Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 34 Abs. 2 SGB I zu unterscheiden. § 34 Abs. 2 SGB I erfasst insbesondere sog. polygame Ehen, d.h. nach ausländischem Recht geschlossene Ehen, die nach dem Recht dieses Staates nebeneinander oder neben einer nach dem Recht eines anderen (ausländischen) Staates oder nach deutschem Recht geschlossenen Ehe bis zum Tod des Versicherten bestanden. Richtet sich die Rechtswirksamkeit dieser Ehen nach internationalem Privatrecht und erklärt dieses das Recht des ausländischen Staates mit der Rechtsfolge der Wirksamkeit der ausländischen Ehe(n) an, die zeitgleich nebeneinander oder neben einer nach deutschem Recht wirksam geschlossenen Ehe bestanden, so ist die Aufteilung der Witwen- bzw. Witwerrente nach § 34 Abs. 2 SGB I durchzuführen, wobei unklar, jedenfalls höchstrichterlich ungeklärt ist (ausdrücklich offengelassen BSG, Urteil v. 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R, BSGE 87 S. 88; BSG, SozR 3-1200 § 34 Nr. 1 m.w.N.), ob die Aufteilung – wie nach § 91 – nach der Dauer der Ehe oder (weil § 34 Abs. 2 SGB I anders als § 91 keinen Aufteilungsmaßstab enthält) allein nach der Zahl der Witwen bzw. Witwer (so LSG NRW, Urteil v. 9.11.1999, L 18 RJ 36/98) vorzunehmen ist. Ergibt sich die Rechtswirksamkeit der ausländischen Ehe bereits aus deutschem Recht, so ist für die Aufteilung der Renten § 91 einschlägig. Die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 SGB I ist endgültig, d.h., nach dem Wegfall der Anspruchsberechtigung einer Witwe bzw. eines Witwers wächst deren Anteil nicht etwa den übrigen Berechtigten an, sondern es verbleibt bei der ursprünglichen Aufteilung (BSG, Urteil v. 30.8.2000, B 5 RJ 4/00 R, BSGE 87 S. 88; BSG, SozR 3-1200 § 34 Nr. 1). Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 44 SGB X, d.h. die Aufteilung ist nicht endgültig, wenn der Aufteilungsbescheid (von Anfang an) rechtsfehlerhaft war und die Restitutionsvoraussetzungen des § 44 SGB X vorliegen.