Rz. 25
Für automatisierte schriftlich erlassene Bescheide wird eine Ausnahme nur von dem Erfordernis der Unterschrift oder Namenswiedergabe gemacht. Die erlassende Behörde muss aber auf jeden Fall erkennbar sein. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Bescheide der Massenverwaltung im Ergebnis zumeist inhaltlich nicht auf einer auch individuellen Entscheidung eines bestimmten Bediensteten in einem Einzelfall beruhen, sondern dessen Rolle sich auf die Vorprüfung bestimmter Daten und ggf. deren Eingabe beschränkt. Nicht erforderlich ist der Hinweis im Text, dass wegen der Automatisierung die Unterschrift entbehrlich ist. Andererseits kann dieser Hinweis die Eigenschaft eines Bescheides als automatisch erstellt begründen. Die automatisierte Erstellung eines Verwaltungsaktes entbindet die Behörde jedoch nicht davon, die Lesbarkeit sicherzustellen. Die Verwendung von Schlüsselzeichen muss derart erläutert werden, dass der Adressat den Inhalt eindeutig erkennen kann. Dies trifft sowohl auf den Verfügungssatz als auch auf die Begründung zu.
Rz. 26
In welchem Umfang individuelle Besonderheiten im Text noch die Annahme eines automatisierten Bescheides ausschließen, lässt sich wohl nur im Einzelfall entscheiden. Ein automatisch erstellter Bescheid verliert diese Eigenschaft dadurch, dass manuelle Änderungen und Hinzufügungen vorgenommen werden (BVerwG, SGb 1994 S. 23; Waschull, in: LPK-SGB X, § 33 Rz. 17). Nicht zu den automatisierten Bescheiden gehören Einzel-VA, die lediglich unter Zuhilfenahme von Formularen oder Vordrucken oder unter Verwendung von Textbausteinen erstellt werden. Die Übergänge zwischen diesen Formen sind für den Betroffenen vielfach nicht mehr erkennbar, so dass es fraglich sein kann, ob ein EDV- oder ein individuell erstellter Bescheid nach einem Muster vorliegt.
Rz. 27
Eine Erleichterung besteht auch für derartige automatisierte Bescheide, die als elektronische VA erlassen werden, also auch auf dem elektronischen Weg versandt werden. Hier muss das der qualifizierten elektronischen Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen, also die Behörde muss Signaturschlüssel-Inhaber sein.
Rz. 28
Eine weitere Ausnahme enthält Abs. 5 Satz 2 hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit automatisierter VA, wonach die Möglichkeit der Verschlüsselung zugelassen wird. Der Verfügungssatz und die Gründe des Bescheides gehen dann nicht mehr allein und vollständig aus dem Text selbst hervor, sondern müssen erst entschlüsselt werden. Der VA wird also lediglich inhaltlich bestimmbar. Daher ist vorgeschrieben, dass der Betroffene anhand der beizufügenden Erläuterungen in die Lage versetzt werden muss, den Inhalt des Bescheides und die Gründe eindeutig zu erkennen. Die Möglichkeit der Verschlüsselung betrifft daher vornehmlich auch die nach § 35 Abs. 1 erforderliche Begründung und weniger die Bestimmtheit des Verfügungssatzes.