Fehlerhafte elektronische Daten von Steuerpflichtigen: nachträgliche Korrektur möglich
Irren ist menschlich. Doch auch beim Einsatz der automatisierten Datenübermittlung lassen sich Fehler nie vollkommen ausschließen. Viele Steuerpflichtige bemerken dies jedes Jahr aufs Neue, wenn sie ihren Steuerbescheid in den Händen halten. Denn nach Information des Bundes der Steuerzahler ist jeder dritte davon fehlerhaft. Nicht immer wirkt sich der Irrtum jedoch nachteilig für den Steuerpflichtigen aus. Erkennt das Finanzamt seinen Fehler dann selbst, folgt meist umgehend die Korrektur per Änderungsbescheid.
Fall: Elektronisch übermittelte Daten falsch berücksichtigt
Einen solchen Änderungsbescheid erhielt auch die Mutter eines Sohnes. Darin korrigierte die Behörde die ihr irrtümlich in den Sonderausgaben zugerechneten aber vom geschiedenen Ehemann gezahlten Beiträge für die private Krankenversicherung des Jungen. Die gezahlte Summe hatte die Krankenversicherung per elektronischem Datensatz an die Steuernummer der Mutter übermittelt. Neben den Gesamtbeiträgen enthielt der Datensatz Angaben zu Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und Identifikationsnummer des Sohnes. Ebenfalls enthalten waren der Name und das Geburtsdatum des Vaters.
Da die Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung keine Beiträge für die Krankenversicherung des Sohnes geltend machte, blieben diese zunächst korrekterweise unberücksichtigt. Danach aber erlies das Finanzamt einen Änderungsbescheid, in dem es die Zahlungen als Sonderausgaben anerkannte. Dies machte die Behörde allerdings kurze Zeit später durch einen weiteren geänderten Bescheid rückgängig, worauf sich die zu zahlende Einkommensteuer der Mutter erhöhte. Gegen die erneute Änderung wehrte sie sich daher vor dem Finanzgericht Münster. Anders als die Klägerin sahen die Richter die Voraussetzungen für die zweite Korrektur des Steuerbescheids als gegeben an, da der erste Änderungsbescheid durch eine unzutreffende Auswertung von Daten verursacht wurde.
BFH: Korrekturmöglichkeit umfasst sämtliche Daten
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8.9.2021, X R 5/21) bestätigte in seiner Entscheidung die Einschätzung der Vorinstanz. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass grundsätzlich nur derjenige Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben absetzen kann, der diese auch tatsächlich schuldet und zahlt. Den Einwand der Mutter, dass die gesetzliche Regelung die entscheidenden Daten – nämlich die geleisteten Beiträge und die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers – nicht benennt, wies der Bundesfinanzhof zurück. Nach seiner Meinung ist die Rechtsgrundlage weit auszulegen.
Demnach umfasst der relevante § 93c AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die elektronisch von der zuständigen Stelle an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. Er ist vielmehr nicht auf einen bestimmten Datensatz beschränkt. Stattdessen definiert er einen Mindestinhalt für die entscheidenden Daten.
Praxis-Tipp: Was tun bei fehlerhaftem Steuerbescheid
Wer seinen Steuerbescheid erhält, sollte ihn immer gründlich prüfen. Zeigen sich dabei Fehler, sollten Betroffene schriftlich Einspruch einlegen. Die nochmalige Überprüfung beim Finanzamt ist kostenlos. Zu beachten ist dabei die Frist von 4 Wochen. Diese beginnt mit dem Tag des Poststempels plus 3 Tage. Dabei sollte aus dem Schreiben an das Finanzamt klar hervorgehen, dass es sich um einen Einspruch handelt. Deshalb sollte der Begriff bereits im Betreff genannt werden.
Wichtig ist außerdem, dass die Steuerpflichtigen begründen, warum sie mit dem erhaltenen Steuerbescheid nicht einverstanden sind. Hilfreich sind dabei Belege, die die eigene Sicht der Dinge unterstützen. Liegen in vergleichbarer Sache bereits Gerichtsentscheidungen vor oder laufen aktuell Verfahren dazu, sollten Betroffene das Aktenzeichen in ihrem Schreiben nennen. Schaffen sie es aufgrund der Einspruchsfrist nicht, geeignete Unterlagen für die Begründung beizufügen, können diese auch nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden.
Nach Einreichen des Einspruchs dauert es meist mehrere Wochen, bis Steuerpflichtige Post von ihrem Finanzamt erhalten. Allerdings kann die Behörde bereits vorab über Teile daraus entscheiden. Diese werden dann automatisch bestandskräftig. Wird der Einspruch abgelehnt, bleibt die Klage am Finanzgericht.
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