Zusammenfassung

 
Begriff

Als Jobtickets werden Monats- oder Jahresfahrkarten bezeichnet, die Unternehmen bei einem Verkehrsbetrieb erwerben und entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Arbeitnehmer ausgeben. Das Jobticket berechtigt den Eigentümer dazu, öffentliche Verkehrsmittel innerhalb einer bestimmten Region oder Verkehrszone zu nutzen. Oft erhalten die Unternehmen besondere Konditionen vom Verkehrsbetrieb für ihre Arbeitnehmer. Auch ein Deutschlandticket kann ein Jobticket sein.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Jobticket, handelt es sich grundsätzlich um einen Sachbezug und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Arbeitnehmer, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sind jedoch steuerfrei, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Zur Steuerfreiheit von (Bar-)Zuschüssen des Arbeitgebers bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, d. h. der Ersatz von nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers, siehe "Fahrtkostenzuschuss".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zu beachten ist § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmung des Betriebsrats). Sofern vorhanden, sind einschlägige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen anzuwenden.

Bei der Gewährung greifen die Grundsätze des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und zur Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Urteil v. 11.8.1998, AZR 39/97; BAG, Beschluss v. 23.1.2008, 1 ABR 82/06).

Lohnsteuer: Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte unentgeltliche oder verbilligte Gestellung eines Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG ist steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat Einzelheiten mit BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 - S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875 geregelt. Jobtickets sind grundsätzlich Sachzuwendungen, die nach den Vorschriften des § 8 Abs. 2 EStG (Sachbezugsfreigrenze) oder § 8 Abs. 3 EStG (Belegschaftsrabatt) zu bewerten sind. Zusätzliche Regelungen und Beispiele zur Bewertung des Sachbezugs Jobticket finden sich in H 8.1 LStH. Bei Verzicht auf die Steuerbefreiung und bei Barlohnumwandlung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder von 25 % § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale erhoben werden.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit von lohnsteuerfreien (Sach-)Zuwendungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Pauschalversteuerte Sachzuwendungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile im Rahmen der Rabattregelungen für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen orientiert sich an den Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV. Zur Umwandlung laufender Lohnvereinbarungen enthält das BSG-Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R, entsprechende Hinweise.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Jobticket als zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn frei frei
Jobticket mit 25 % pauschal frei
Jobticket mit 15 % pauschal frei
Jobticket, falls Barlohnumwandlung bis 50 EUR monatlich frei frei
Jobticket bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers, falls Barlohnumwandlung bis 1.080 EUR monatlich frei frei
 

Arbeitsrecht

1 Rechtliche Grundlagen

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf das Jobticket.

Als Anspruchsgrundlage kommen individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen, tarifvertragliche Regelungen sowie Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen in Betracht.

Sind mehrere Regelungen vorhanden, muss die Rangfolge beachtet werden. Dabei kann – je nach konkreter Ausgestaltung der getroffenen Regelungen – eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung Vorrang vor einem KonzernJob-Ticket-Tarifvertrag haben und Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ausschließen.[1]

Denkbar sind auch Ansprüche, die aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und aus betrieblicher Übung hergeleitet werden. Der öffentliche Arbeitgeber ist beispielsweise aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gehindert, durch eine sachfremde Gruppenbildung Arbeitnehmer von der Ausgabe eines Jobtickets auszuschließen.[2]

Das Jobticket kann als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt werden. In diesem Fall müssen die Vorgaben zu Freiwilligkeitsvorbehalten eingehalten werden. Notwendig ist hierfür entweder eine eigene Klausel im Arbeitsvertrag, eine gesonderte Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder ein ausdrücklich und schriftlich erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder einzelnen Auszahlung. Hierdurch werden Ansprüche aus betrieblicher Übung verhindert.

Der Arbeitgeber kann sich auch verbindlich festlegen und dem Arbeitnehmer einen A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge