Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist zu kapitalisieren. Getreu dem Grundsatz der Modellkonformität ist für die Kapitalisierung der Zinssatz zu verwenden, den der Gutachterausschuss bei der Ableitung des Erbbaurechtsfaktors zugrunde gelegt hat. Stehen keine entspr. Zinssätze vom Gutachterausschuss zur Verfügung, gelten die folgenden (§ 193 Abs. 4 Satz 3 BewG):

 
Grundstücksart Zinssatz
Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist 2,5 %
Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist 3,5 %
gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 % 4,5 %
gemischt genutztes Grundstück mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 % 5,0 %
Geschäftsgrundstücke und Teileigentum 6,0 %

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