Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.

Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden dort versteuert.

Die Entlastungen sind erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.

Die gesetzliche Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

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