In § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO wird klargestellt, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können. Die Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

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