Unter teleologischen Gesichtspunkten sind gegenüber einer derartigen Sichtweise indessen nach hier vertretener Auffassung – aufgrund der divergierenden Regelungsziele beider Normen – deutliche Bedenken angezeigt. Die Dauerhaftigkeitskomponente im Hinblick auf ...

  • ... den Fahrtkostenabzug erklärt sich damit, dass sie dem Steuerpflichtigen die private – d.h. nichterwerbswirtschaftlich veranlasste – Mitverursachung der Fahrtaufwendungen durch Wahl seines Wohnortes in Rechnung stellt; deutlich plakativ gesprochen bestraft das Gesetz den Steuerpflichtigen durch die Gewährung (nur) einer entsprechenden Pauschale insoweit dafür, dass er dauerhaft nicht an seinem Arbeitsplatz wohnt.[21]
  • ... die Inanspruchnahme der Tagespauschale hat demgegenüber eine begünstigende Funktion, indem sie dem Steuerpflichtigen den kumulativen Abzug von Fahrtaufwendungen und pauschalierten Aufwendungen für den häuslichen Arbeitsplatz gerade erst eröffnet. Ohne dass dies in den Gesetzesbegründungen ausdrücklich benannt wird, verbirgt sich dahinter mutmaßlich der Gedanke der Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitsplatzes, der auch bereits der bisherigen Abzugssystematik des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG a.F. innewohnte (s.o.).
[21] Vgl. ausführlich Straßburger in BeckOK/EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, § 9 Rz. 347 ff., 410 ff., 625 ff. (Okt. 2022).

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