Im Hinblick auf die Gewährung der sog. Homeoffice-Pauschale kam der Verfügbarkeit eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes demgegenüber von vornherein keinerlei Bedeutung zu.

Der Abzug war nach bisheriger Gesetzesfassung insofern bereits dann eröffnet, wenn der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufgesucht hat (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG a.F.). Ob dem Steuerpflichtigen außerhalb des jeweiligen Tages, für den er die Pauschale zum Abzug brachte, ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, war ohne jegliche Relevanz.

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