Die vormals "kleine Lösung auf Zeit"[1] hat sich zu einer "großen Lösung auf Dauer"[2] fortentwickelt: Mit Inkrafttreten des JStG 2022[3] wurde die auf das JStG 2020[4] zurückgehende sog. "Homeoffice-Pauschale" – nunmehr als Tagespauschale legaldefiniert – zu einer ernstzunehmenden Abzugsmöglichkeit ausgebaut (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG). Damit einhergehend wurden auch die Abzugsmodalitäten im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer neu durchdacht. Die beachtlichen Konsequenzen zeigen sich in einer tiefgreifenden Beeinflussung des bislang bekannten, historisch gewachsenen Abzugsregimes.

[1] So pointiert Drüen in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, EStG, § 4 Rz. 868e (Nov. 2022).
[2] Müller, DStR 2021, 1079 (1080).
[3] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. I 2022, 2294.
[4] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge