Die vormals "kleine Lösung auf Zeit"[1] hat sich zu einer "großen Lösung auf Dauer"[2] fortentwickelt: Mit Inkrafttreten des JStG 2022[3] wurde die auf das JStG 2020[4] zurückgehende sog. "Homeoffice-Pauschale" – nunmehr als Tagespauschale legaldefiniert – zu einer ernstzunehmenden Abzugsmöglichkeit ausgebaut (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG). Damit einhergehend wurden auch die Abzugsmodalitäten im Hinblick auf das häusliche Arbeitszimmer neu durchdacht. Die beachtlichen Konsequenzen zeigen sich in einer tiefgreifenden Beeinflussung des bislang bekannten, historisch gewachsenen Abzugsregimes.
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