Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Der Wochenzeitraum gilt von Montag bis einschließlich Sonntag. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen. Wie das Wort "sollen" erkennbar macht, handelt es sich dabei nur um eine Empfehlung an den Arbeitgeber, von der er allerdings im Hinblick auf ihren Zweck nur absehen kann, wenn die Arbeit der Jugendlichen aus dringenden betrieblichen Gründen unvermeidlich ist. Da Jugendliche nach § 16 Abs. 1 JArbSchG an Samstagen und nach § 17 Abs. 1 JArbSchG an Sonntagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen, liegen die beiden wöchentlichen Ruhetage im Normalfall am Samstag und Sonntag.
1.6.1 Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit
§ 16 Abs. 1 JArbSchG verbietet jede Art der Beschäftigung an Samstagen.
Von diesem Verbot lässt § 16 Abs. 2 JArbSchG für eine Reihe von Gewerbezweigen und sonstigen Tätigkeiten Ausnahmen zu, so z. B. für
- Krankenhäuser,
- offene Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
- im Verkehrswesen,
- in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
- im Familienhaushalt,
- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
- bei Musik- und Theateraufführungen,
- bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
- beim Sport,
- beim ärztlichen Notdienst,
- in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Soweit danach eine Samstagsarbeit zulässig ist, sollen mindestens 2 Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Die Aufzählungen in § 16 Abs. 2 JArbSchG sind abschließend und wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.
Der Ausgleich für Samstagsarbeit ist dem Jugendlichen, wenn nicht ausnahmsweise im Betrieb Sonntagsarbeit zulässig ist und der Jugendliche dann am Sonntag von der Arbeit freigestellt wird, in der gleichen Woche vor der angeordneten Samstagsarbeit zu gewähren.
Aufgrund eines Tarifvertrags oder einer durch Tarifvertrag zugelassenen Betriebsvereinbarung können Jugendliche auch darüber hinaus am Samstag beschäftigt werden, wenn sie stattdessen an einem anderen Werktag derselben Woche von der Arbeit freigestellt werden. Werden die Jugendlichen weniger als 4 Stunden beschäftigt, ist auch eine Freistellung an einem anderen Vor- oder Nachmittag derselben Woche ausreichend, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht und zulässt. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
1.6.2 Verbot der Feiertagsarbeit
Die §§ 17 und 18 JArbSchG verbieten die Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche, lassen jedoch Ausnahmen für die in § 17 Abs. 2 JArbSchG genannten Betriebe zu.
Auch in diesen Betrieben ist allerdings eine Beschäftigung
- am 25.12.,
- am 1.1.,
- am 1. Osterfeiertag und
- am 1.5.
verboten.
Am 24. und 31.12. dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Soweit Jugendliche kraft Gesetzes an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden dürfen, sind sie an einem anderen Arbeitstag derselben Woche von der Arbeit freizustellen. Dieser Tag darf nicht Berufsschultag sein, jedoch kann er auf den wöchentlichen Betriebsruhetag fallen. Dabei muss grundsätzlich für jede Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, gleich wie lange diese gedauert hat, eine Freistellung für einen ganzen Tag erfolgen.
Durch Tarifvertrag oder eine im Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass bei einer Beschäftigung unter 4 Stunden die Freistellung an einem Vor- oder Nachmittag genügt. Der Jugendliche hat – abgesehen von § 16 Abs. 4 JArbSchG – auch dann einen Anspruch auf Freistellung an einem anderen Arbeitstag, wenn in dem fraglichen Wochenzeitraum ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt und damit die 5-Tage-Woche des § 15 JArbSchG gewahrt ist.