Rz. 15
Der Verweis auf Art. 229 § 6 EGBGB gewährleistet, dass auch für § 113 in gleicher Weise wie im BGB das maßgebliche Übergangsrecht für Verjährungstatbestände vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform (1.1.2002) angewendet werden kann.
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