Rz. 47
Schutz genießen nach Nr. 5 Buchst. a zunächst die Unternehmer selbst. Nach der Definition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Das Ergebnis des Unternehmens (Gewinn und Verlust) gereicht demjenigen zum Vor- oder Nachteil, der das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens unmittelbar trägt. Die Regelung stellt damit entscheidend auf das Unternehmerrisiko ab. Die unternehmerische Tätigkeit muss dagegen nicht gewerblich und auch nicht gewinnorientiert sein
Rz. 48
Bei der Feststellung, ob eine Person das Unternehmerrisiko unmittelbar trägt, ist darauf abzustellen, ob sie eine weitgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Führung des Unternehmens oder wenigsten einen maßgeblichen Einfluss auf dessen kaufmännische Leitung hat (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2008, L 3 U 107/06). Ergänzend sind die Kriterien heranzuziehen, die für die Abgrenzung Beschäftigte zu den selbstständigen Tätigen gelten (vgl. Rz. 11, 13). Zur Tätigkeit des Unternehmers gehören neben der Bewirtschaftung des Betriebs und der Flächen auch die damit zusammenhängenden verwaltenden Tätigkeiten.
Rz. 49
Die unternehmerische Betätigung muss auf ein landwirtschaftliches Unternehmen ausgerichtet sein. Der spezifische Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens ist der Legaldefinition des § 123 Abs. 1 – mit Aufzählung verschiedener Arten von Unternehmen – zu entnehmen. § 123 Abs. 2 stellt klar, dass Haus- und Ziergärten sowie Kleingärten i. S. d. Bundeskleingartengesetzes keine landwirtschaftlichen Unternehmen sind. Auf die Rechtsform des landwirtschaftlichen Unternehmens kommt es nicht an. Auch der in Form einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft tätige landwirtschaftliche Unternehmer steht unter dem Schutz der GUV (Nr. 5 Buchst. c, vgl. unten Rz. 57a).
Rz. 50
Unternehmen der Landwirtschaft im engeren Sinne sind vor allem solche mit Bodenbewirtschaftung, wobei dieser Begriff Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer meint, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl. BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 30/88 m. w. N.). Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise bewirtschaftet wird LSG Schleswig, Urteil v. 19.11.2018, L 8 U 60/15 ZVW). Zu den landwirtschaftlichen Unternehmen gehört auch solche, die Viehzucht und Viehhaltung betreiben, wenn sie mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht. Das ist u. a. bei einer Weidewirtschaft der Fall. Auch der Eigentümer oder Pächter einer Jagd (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) sowie die anderen in § 123 Abs. 1 genannten Betätigungen sind landwirtschaftliche Unternehmen. Sie sind aber nicht versichert, wenn und solange sie die Jagd auf Einladung in einem anderen Revier ausüben (Hess. LSG, Urteil v. 25.3.2014, L 3 U 128/11). Jagdunternehmer ist, wem das Recht zusteht, im eigenen oder fremden Revier Tiere zu jagen und zu erlegen, dies umfasst alle mit der Jagdausübung verbundenen Tätigkeiten (Hess. LSG, Urteil v. 1.12.2009, L 3 U 228/06). Demgegenüber sind Jagdgäste, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis jagen, von der Versicherung nach Nr. 5 befreit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Dauer und Umfang (nur) auf die Erwerbstätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen. Der Versicherungsschutz als landwirtschaftlicher Unternehmer setzt nicht voraus, dass die Bewirtschaftung ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.7.2005, L 17 U 1/05).
Rz. 51
Schwierig ist die Abgrenzung der versicherten Tätigkeit als Landwirt von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Hof, da letztere regelmäßig innerhalb des Betriebs anfällt und verrichtet wird. Körperpflege, Freizeitgestaltung, Regeneration usw. stehen auch in landwirtschaftlichen Betrieben nicht unter Versicherungsschutz. Allerdings ist der landwirtschaftliche Unternehmensbegriff insoweit erweitert, als nach § 124 auch die Arbeiten im Haushalt (Nr. 1) des Unternehmers, wenn der Haushalt dem Unternehmen "wesentlich dient" (jeweils für Haushalte zu Kleinunternehmen verneinend: BSG, Urteil v. 27.3.2012, B 2 U 5/11 R; Bay. LSG, Urteil v. 11.11.2015, L 2 U 308/13), und ggf. der Beschäftigten, Bauarbeiten für den Betrieb und Arbeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung Tätigkeiten sind, die zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören und daher versichert sind.
Rz. 52
Zu den landwirtschaftlichen Unternehmern gehören auch forstwirtschaftliche Unternehmen. Das BSG stellt zur Versicherung von Forstwirten nicht darauf ab, ob der Betrieb der Forstwirtschaft Bewirtschaftung betreibt. Unternehmen der Forstwirtschaft sind solche, die planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben bzw. Grund und Boden mit dem Zweck bearbeiten, Forsterzeugnisse zu gewinnen (v...