(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. |
Für die Ausschüttung verfügbar
|
II. |
Nicht für die Ausschüttung verwendet
|
(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
I. |
Für die Wiederanlage verfügbar
|
II. |
Wiederanlage. |
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten "II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
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