2.1 Grundsätze
Rz. 46
Für die Ausgestaltung von Kapitalflussrechnungen gibt es im HGB nur die allgemeinen Hinweise der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung sowie bisher lediglich im § 297 Abs. 1 HGB eine Forderung nach einer derartigen Rechnung für den Konzernabschluss, ohne jedoch weitere Ausgestaltungsempfehlungen zu geben. Daher ist für alle HGB-Bilanzierer DRS 21 – letzte wesentliche Überarbeitung erfolgte mit DRÄS 13, der mit der Vermutung, eine Anwendung führt zur Erfüllung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung für den Konzernabschluss, seit dem Jahr 2015 zu beachten. Bis dahin galt DRS 2, der zwar weniger ausführlich war, doch im Kern die gleiche Ausgestaltung einer Kapitalflussrechnung gefordert hat. Nach IFRS ist IAS 7 relevant, der letztmals mit der Veröffentlichung des IFRS 18 mit Wirkung spätestens zum Geschäftsjahr 2027 wesentlich überarbeitet wurde. Gemäß der Standards besteht eine Kapitalflussrechnung grundsätzlich aus 2 Teilrechnungen:
- In der Ursachenrechnung findet sich der Nachweis über die Veränderung des Finanzmittelfonds als Mittelherkunft und Mittelverwendung.
- Im zweiten Teil werden die Veränderungen des Finanzmittelfonds im Laufe der Berichtsperiode ausgewiesen, wie folgende Abbildung verdeutlicht:
Ursachenrechnung |
|
Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit |
+/– |
Cashflow aus Investitionstätigkeit |
+/– |
Cashflow aus Finanzierungstätigkeit |
Fondsveränderungsrechnung |
= |
Veränderung des Finanzmittelfonds |
+ |
Anfangsbestand des Finanzmittelfonds |
= |
Endbestand des Finanzmittelfonds |
Abb. 10: Grundaufbau einer Kapitalflussrechnung
Rz. 47
Hinsichtlich der Ableitung der Konzernkapitalflussrechnung erlaubt das DRSC in DRS 21.10f. sowie das IASB im IAS 7 von der originären über die derivative Ableitung als Top-down-Konzept bis zur derivativen Ableitung als Bottom-up-Konzept alle diese Verfahren.
Rz. 48
Die Zuordnung der Zahlungsströme erfolgt entsprechend der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in den 3 Tätigkeitsbereichen der Ursachenrechnung. Die Unterteilung in die einzelnen Bereiche der Ursachenrechnung ist nicht immer trennscharf und bedarf häufig einiger Annahmen. IAS 7.11 verlangt hinsichtlich des Ausweises und damit auch für die Zuordnung, dass Unternehmen ihre Ein- und Auszahlungen auf die Art und Weise darstellen, die ihre jeweilige wirtschaftliche Betätigung am zutreffendsten widerspiegelt. Damit gilt hier der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form), woraus sich ein gewisser Einschätzungsspielraum ergibt. Jedoch lassen die in IAS 7 gegebenen Abgrenzungshinweise und Gliederungsempfehlungen Rückschlüsse auf die (empfohlene) Zuordnung von Zahlungsvorgängen zu. Mit der Einführung von IFRS 18 ab 2027 wird auch IAS 7 insoweit konkretisiert, als dass mit einer Ergänzung von IAS 7.10 klargestellt wird, dass bei der Erstellung der Kapitalflussrechnung ein Unternehmen den IAS 7 sowie die allgemeinen Anforderungen für Abschlüsse nach IFRS 18. 9–43 und IFRS 1.113–114 anzuwenden hat. Dies schränkt die Einschätzungsspielräume deutlich ein, da eine eindeutigere Gliederung vorgegeben wird.
Der DRS 21 schreibt für zentrale Sachverhalte durch die Vorgabe einer Mindestgliederung bereits eine Zuordnung vor. Ist dennoch eine Zuordnung von anderen Zahlungsströmen, die sich mehreren Bereichen zuordnen lassen könnten, notwendig, ist es dem Anwender freigestellt, diese aufgeteilt an verschiedenen Stellen oder in einem Betrag in einem Bereich zu berücksichtigen. Allerdings ist dies nach DRS 21.17 anzugeben und zu erläutern, wenn der Zahlungsstrom wesentlich ist.
Rz. 49
Grundsätzlich sind die Zahlungsströme dabei unsaldiert auszuweisen. Ausgenommen hiervon ist die indirekte Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, da hier von dem aggregierten Wert des Periodenergebnisses ausgegangen wird und die nicht-zahlungsbegleiteten Effekte korrigiert werden. Zudem dürfen Zahlungsströme nach DRS 21.26 saldiert ausgewiesen werden bei
- hoher Umschlagshäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten, beispielsweise dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, oder
- Zahlungsströmen für Rechnung Dritter, wenn sie überwiegend auf Aktivitäten der Dritten zurückzuführen sind, etwa bei für Dritte eingezogenen und an sie weitergeleiteten Mieten, oder
- Ertragsteuerzahlungen.
Saldierungen sind nach IFRS nur in den in IAS 7.22–23 genannten Fällen zulässig. Konkret sind dies ebenfalls Einzahlungen und Auszahlungen im Namen von Kunden, wenn die Cashflows eher auf Tätigkeiten des Kunden als auf Tätigkeiten des Unternehmens zurückzuführen sind und Einzahlungen und Auszahlungen für Posten mit großer Umschlagshäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten.
Die Darstellung der Cashflows erfolgt grundsätzlich immer durch die Angabe der Zahlungsströme (direkte Darstellung). Einzige Ausnahme ist der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der direkt oder indirekt dargestellt werden kann (DRS 21.24).
Rz. 50
Die Kapitalflussrechnung ist nach DRS 21.1...