Joachim Kuhni, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Eine mit einer elektronischen Registrierkasse vergleichbare Journaldatenaufzeichnung ist nach Herstellerangaben mit der neuesten Gerätegeneration möglich. Für den Aufsteller besteht keine Möglichkeit, seine (Alt-) Geräte, die bislang nur zu Tagessalden zusammengefasste Umsätze aufzeichnen, technisch nachzurüsten.
Gemäß den rechtlichen Anforderungen nach den GoBD müssten die Geräte in der Lage sein, jeden einzelnen Geschäftsvorfall, d. h. jedes einzelne Spiel, gesondert in einem digitalen Journal abzubilden und in maschinell auswertbarer Form vorzuhalten. Diese Anforderungen gelten dann, wenn im System digitale Daten erzeugt werden und diese steuerlich von Bedeutung sind. Die Geräteelektronik von Geldspielautomaten erzeugt solche Daten.
Inwieweit die Hersteller der Verpflichtung nachkommen, um die Daten vollständig und in maschinell auswertbarer Form ausgeben zu können, bleibt weiterhin abzuwarten.
Dass alle digitalen und steuerlich relevanten Daten aufzubewahren und im Rahmen von Außenprüfungen den Finanzbehörden in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen, ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 147 Abs. 6 AO zum digitalen Datenzugriff. Diese ist bereits seit dem Jahr 2002 in Kraft. Die im BMF-Schreiben v. 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010) genannten Sonderregelungen und Übergangsfristen für elektronische Registrierkassen sind nur bedingt auf Geldspielgeräte übertragbar. Geldspielgeräte verfügen über eine PC-Rechnereinheit, die grundsätzlich alle erzeugten Daten speichern kann. Eine mit Abruf des Auslesestreifens systembedingte und automatische Löschung der Journaldaten, vergleichbar dem Z-Abruf bei den älteren Registrierkassen, gibt es bei Geldspielgeräten nicht. Sind die Daten nicht mehr vorhanden, wurden diese gelöscht!
Fazit: Die vom Gesetzgeber geforderte Einzelaufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO, die auch für Geldspielgeräte gilt, wird nicht mit allen derzeit eingesetzten Geräten erfüllt.