Im internationalen Steuerrecht bestehen besondere Regelungen für Arbeitnehmer, die aus öffentlichen Kassen bezahlt werden. Diese Regeln gelten sowohl für die laufenden Bezüge als auch für Ruhegehälter. Für diese Fälle ist das Arbeitsortsprinzip weitgehend eingeschränkt. Es gilt stattdessen das Kassenstaatsprinzip.

Eine weitere Besonderheit gilt dadurch, dass die unbeschränkte Steuerpflicht ausgedehnt wird. Nach § 1 Abs. 2 EStG sind auch deutsche Staatsangehörige, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhalten, sowie bestimmte zum Haushalt gehörende Angehörige unbeschr. stpfl., auch wenn sie im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") haben. Einzelheiten hierzu vgl. "Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge