Leitsatz
Kindergeld i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
Normenkette
§ 1601 BGB , § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB , § 1606 Abs. 2 BGB , § 1607 Abs. 1 BGB , § 31 Satz 6 EStG , § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG , § 65 EStG , Art. 4 Abs. 1 Buchst. h EWGV 1408/71
Sachverhalt
Der Kläger unterstützte im Streitjahr 1997 seine beiden Enkelkinder, die in Großbritannien bei Tochter und Schwiegersohn leben, durch Übernahme von Aufwendungen für den Schulbesuch. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 machte der Kläger diese Beträge in Höhe von insgesamt 21.329 DM vergeblich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Da Tochter und Schwiegersohn unstreitig in Großbritannien eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfe bezogen hätten, könne der Kläger die Unterhaltsleistungen nicht abziehen. Diese Auslegung sei nicht europarechtswidrig. Die vom Kläger genannte EG-Verordnung regle, nach den Vorschriften welchen EG-Staates ein Arbeitnehmer Anspruch auf Sozialleistungen habe, nicht dagegen den steuerlichen Abzug von Unterhaltszahlungen.
Vielmehr sei die Gleichstellung in- und ausländischen Kindergelds aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, andernfalls könnten Großeltern Unterhaltsleistungen an ihre Enkel, die im Ausland bei den Eltern wohnten, abziehen, während Unterhaltszahlungen an Enkel, die im Inland ihren Wohnsitz bei den Eltern hätten, nicht zu berücksichtigen seien.
Hinweis
§ 33a Abs. 1, der den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder diesen gleichstehende Personen regelt, gilt nur subsidiär. Wird für die unterhaltene Person Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt, kommt ein Abzug nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, wem der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht.
Großeltern sind ihren Enkeln gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Eltern den Unterhalt nicht sicherstellen können. Abziehen können sie ihre Unterhaltszahlungen aber gleichwohl nicht, wenn die Eltern der Enkel Anspruch auf Kindergeld haben. Diese Regelung ist deshalb unproblematisch, weil den Großeltern das Kindergeld mittelbar zugute kommt, denn es mindert ihre gesetzliche Unterhaltspflicht.
Der BFH hat mit diesem Urteil entschieden, dass nicht nur deutsches Kindergeld, sondern auch die Zahlung kindergeldähnlicher Leistungen nach ausländischem Recht dem Abzug der Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG entgegensteht. Dies folgt aus dem Gleichheitsgebot. Außerdem ist § 65 EStG, der anordnet, dass ausländisches Kindergeld auf den Kindergeldanspruch der Eltern angerechnet wird, zu entnehmen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf ankommt, ob der Unterhaltsbedarf des Kindes bereits zu Lasten des deutschen Fiskus, sondern dass er überhaupt berücksichtigt wurde.
Der Kläger hatte nämlich geltend gemacht, ein Abzug scheitere nach dem Gesetz nur dann, wenn das Existenzminimum des Kindes bereits über Kindergeld oder Kinderfreibetrag zu Lasten des deutschen Steuerzahlers abgezogen worden sei. Der Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG hindert die Einbeziehung ausländischen Kindergelds nicht, weil das EStG den Begriff des Kindergelds nicht einheitlich verwendet, sondern an anderer Stelle hierunter auch ausländisches Kindergeld versteht.
Das Urteil beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob der Kläger überhaupt konkret unterhaltsverpflichtet war. Dies setzte voraus, dass die Eltern außerstande waren, die Enkelkinder selbst zu unterhalten. Das FG hatte hierzu keine Feststellungen getroffen. Unterhaltsleistungen der Eltern sind als Bezüge der Kinder anzurechnen und können daher ebenfalls den Abzug der Unterhaltsaufwendungen der Großeltern ausschließen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 04.12.2003, III R 32/02