Grundstück = Hauptbestandteil: Zunächst kommt in Betracht, dass die Übertragung des (Gebäude-)Grundstücks als Hauptbestandteil des Vorgangs anzusehen ist. Das war auch in dem von EuGH und BFH entschiedenen Vermietungsfall so (s. oben I.1.[51]) und dürfte vermutlich in vielen Fällen die Auslegung sein, die am ehesten auf der Hand liegt.

Dann steuerfrei ...: In diesem Fall ist der Hauptbestandteil der Lieferung gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG mehrwertsteuerfrei (weil grunderwerbsteuerbar). Damit ist auch die Übertragung der VuM als Nebenleistung mehrwertsteuerfrei, die Übertragung der VuM würde also nicht besteuert. Mit Blick auf die Mehrwertsteuerbefreiung führt diese Auslegung zu dem gleichen Ergebnis wie die Anwendung des unter IV. dargestellten Verständnisses.

... in allen Konstellationen: Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob es sich bei den mitübertragenen Vorrichtungen um VuM (fest installiert oder nicht) oder BV bzw. um Scheinbestandteile, sonstiges Zubehör, Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen handelt (s. oben II.2.b.).[52]

[52] Zum "Mobiliar" in Fällen der Vermietung vgl. BFH v. 20.8.2009 – V R 21/08, UR 2010, 263. Zu einer denkbaren Aufteilung aufgrund der "Talacre-Grundsätze" s. unten VIII.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge