Lieferung an Unternehmer oder jur. Person: Anders ist die Lage aber, wenn der Erwerber ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wird in diesen Fällen nämlich gem. § 13b Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 UStG der Erwerber Steuerschuldner.

Bisher Aufteilung: Nach bisheriger Praxis wurde daher bei der Übertragung von Grundstücken und VuM der einheitliche Umsatz nicht nur hinsichtlich der Steuerbefreiung aufgeteilt (s. oben III.1.), sondern auch hinsichtlich der Steuerschuld: Soweit der Umsatz grunderwerbsteuerbar war (Lieferung des (Gebäude-)Grundstücks), war der Erwerber Steuerschuldner; soweit der Umsatz nicht grunderwerbsteuerbar war (Lieferung der nicht fest installierten VuM bzw. der fest installierten VuM, die als BV oder Scheinbestandteile anzusehen waren), war der Lieferant Steuerschuldner.[81]

Einheitlichkeit des Umsatzes: Eine solche Aufteilung widerspricht aber dem Grundsatz, dass einheitliche Leistungen einheitlich zu behandeln sind (ein "Aufteilungsgebot" gibt es, wie gesagt, nicht). Daraus folgt, dass bei Zugrundelegung des oben unter IV. dargestellten Verständnisses bzw. der unter V.1. dargestellten Konstellationen die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld (bei Ausübung der Option gem. § 9 UStG) hinsichtlich des gesamten einheitlichen Umsatzes erfüllt sind. Steuerschuldner für den gesamten Umsatz ist der erwerbende Unternehmer, da der Umsatz (bzw. zumindest sein Hauptbestandteil) der Grunderwerbsteuer unterfällt.[82]

[81] Zur Steuerschuld bei Ausübung der Option gem. § 9 UStG unter der "alten" Rechtslage vgl. de Weerth, DB 2003, 1219 (1221). Zur Steuerschuld bei der Lieferung von BV; vgl. z.B. BFH v. 28.8.2014 – V R 7/14, UR 2014, 951.
[82] Hingegen wäre Steuerschuldner für den (gesamten) Umsatz der Lieferant, wenn der Hauptbestandteil des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs ausnahmsweise die Übertragung der BV sein sollte (s. oben V.2.b.dd.) und kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht würde, sich auf Unionsrecht zu berufen (s. oben VI.).

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