Sonderregelung: Wie bereits gesagt (s. oben II.) hat der deutsche Gesetzgeber nicht explizit – entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben – die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen GuB (Ausnahme Neubauten[37]) bzw. die Lieferung unbebauter Grundstücke (Ausnahme Baugrundstücke[38]) von der MwSt befreit. Er hat vielmehr einen Sonderweg gewählt, indem er die Umsätze, die "unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen" von der MwSt befreit (einschließlich Neubauten und Baugrundstücken).

Umsätze unterfallen der GrESt: Legt man diesen Wortlaut zugrunde, ist die Steuerbefreiung sowohl bei der Lieferung eines (Gebäude-)Grundstücks (als Hauptbestandteil) samt VuM als auch bei der Lieferung von VuM (als Hauptbestandteil) samt (Gebäude-)Grundstück anwendbar. In beiden Konstellationen unterfällt nämlich "der Umsatz" der GrESt. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sagt nicht, dass der Umsatz in seiner Gesamtheit der GrESt unterfallen muss. Im Gegenteil ist das, wie unter II.2.b. dargestellt, nie der Fall, wenn nicht fest installierte VuM bzw. fest installierte VuM, die als BV oder Scheinbestandteile anzusehen sind, mitübertragen werden.

Keine Einschränkung im Wortlaut: Daher sieht § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG eine Steuerbefreiung auch nicht nur "insoweit" vor, als der Umsatz der GrESt unterfällt (dann wäre man ja wieder beim "Aufteilungsgebot").

[37] S. oben II.1.
[38] S. oben II.1.

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