Steuerbefreiung mit Ausnahmen: Nach den unionsrechtlichen Vorgaben ist gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k MwStSystRL die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden (GuB) bzw. die Lieferung unbebauter Grundstücke von der MwSt befreit. Nicht befreit ist allerdings die Lieferung der in Art. 12 Abs. 1 MwStSystRL genannten Gebäude oder Gebäudeteile und dem dazugehörigen GuB vor Erstbezug[16] (im Folgenden auch "Neubauten"; andere Gebäude und Gebäudeteile samt GuB werden in Abgrenzung hiervon im Folgenden als "Altbauten" bezeichnet) und von Baugrundstücken.[17]

[16] Gemäß Art. 12 Abs. 2 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten andere Kriterien als das des Erstbezugs bestimmen. Sie können z.B. bestimmen, dass die Lieferung steuerpflichtig ist, wenn zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und dem Zeitpunkt seiner ersten Lieferung oder zwischen dem Erstbezug und der späteren Lieferung nicht ein bestimmter Zeitraum (von höchstens fünf bzw. zwei Jahren) vergangen ist.
[17] Gemäß Art. 12 Abs. 3 MwStSystRL gelten als Baugrundstücke erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten.

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