Hotel- und Restaurantleistungen: Ein "Aufteilungsgebot" soll – zumindest nach bisheriger Rechtsprechung – u.a. auch in den Fällen der Hotelleistungen und der Restaurantleistungen zur Anwendung kommen. In diesen Fällen soll die Aufteilung den anwendbaren Steuersatz betreffen, d.h. die Vermietung der Hotelzimmer (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG) bzw. das Servieren der Speisen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG[11]) sollen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, während die "nicht unmittelbar der Vermietung" dienenden Hotelleistungen (z.B. Frühstück, Zurverfügungstellung von Parkplätzen) bzw. das Servieren der Getränke hiervon ausgenommen sein sollen (und zwar auch dann, wenn sie Nebenleistungen zu den erstgenannten Leistungen darstellen).[12]

Ob das nach den klaren Worten des EuGH, mit denen er insbesondere in seinen jüngeren Entscheidungen seine st. Rspr. zu einheitlichen wirtschaftlichen Vorgängen noch einmal eindeutig bestätigt hat,[13] noch vereinbar ist, ist u.E. zweifelhaft.[14]

[11] Also bis zum 31.12.2023.
[12] Anders soll dies bei sog. Sparmenüs sein (Speisen und Getränke zum Mitnehmen). Hier sollen zwei Lieferungen (zum einen Speisen, zum anderen Getränke) vorliegen, d.h. kein einheitlicher Vorgang. Vgl. FG Baden-Württemberg v. 9.11.2022 – 12 K 3098/19, juris (Az. beim BFH XI R 19/23), mit Verweis auf BFH v. 3.4.2013 – V B 125/12, juris. U.E. kein einleuchtendes Ergebnis.
[13] S. oben I.1.
[14] Hinsichtlich der Hotelleistungen hat auch der XI. Senat des BFH Zweifel. Vgl. Vorlagebeschlüsse v. 10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21) und XI R 14/23 (XI R 22/21), juris, wobei nicht erkennbar ist, warum (jetzt immer noch) überhaupt denkbar sein soll, dass bei einheitlichen wirtschaftlichen Vorgängen ein "Aufteilungsgebot" gelten soll. U.E. könnte der BFH diese Frage selbst entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH durch Beschluss über die vorgelegte Frage entscheidet, weil die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann. Zur Einheitlichkeit der Restaurationsumsätze vgl. EuGH v. 10.3.2011 – C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 – Manfred Bog u.a., UR 2011, 272, und Art. 6 MwStDVO. S. auch von Streit, UR 2012, 293 (296); von Streit/Streit, UStB 2023, 351 (363). Das Vorliegen einheitlicher Restaurationsumsätze dürfte der BFH jetzt auch mit der Entscheidung v. 29.5.2024 – XI B 3/23 bestätigt haben. Dass die Getränke gesondert in Rechnung gestellt werden (vgl. Sächsisches FG v. 6.12.2022 – 1 K 281/22, juris Rz. 1), hat keine entscheidende Bedeutung; vgl. EuGH v. 25.2.1999 – C-349/96 – CPP, UR 1999, 254 Rz. 31.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge