Hotel- und Restaurantleistungen: Ein "Aufteilungsgebot" soll – zumindest nach bisheriger Rechtsprechung – u.a. auch in den Fällen der Hotelleistungen und der Restaurantleistungen zur Anwendung kommen. In diesen Fällen soll die Aufteilung den anwendbaren Steuersatz betreffen, d.h. die Vermietung der Hotelzimmer (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG) bzw. das Servieren der Speisen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG[11]) sollen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, während die "nicht unmittelbar der Vermietung" dienenden Hotelleistungen (z.B. Frühstück, Zurverfügungstellung von Parkplätzen) bzw. das Servieren der Getränke hiervon ausgenommen sein sollen (und zwar auch dann, wenn sie Nebenleistungen zu den erstgenannten Leistungen darstellen).[12]
Ob das nach den klaren Worten des EuGH, mit denen er insbesondere in seinen jüngeren Entscheidungen seine st. Rspr. zu einheitlichen wirtschaftlichen Vorgängen noch einmal eindeutig bestätigt hat,[13] noch vereinbar ist, ist u.E. zweifelhaft.[14]
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