Aufteilungsgebot bei Beherbergung - Parkplätze
Praxis-Hinweis: Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Aufteilungsgebots
Grundsätzlich sind unselbständige Nebenleistungen einheitlich mit der Hauptleistung in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu würdigen. Dies gilt indes nicht, wenn ein Aufteilungsgebot normiert ist.
Ein solches Aufteilungsgebot gibt es im deutschen Umsatzsteuerrecht unter anderem in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für Beherbergungsleistungen und andere nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen. Solche Leistungen sind umsatzsteuerlich gesondert zu würdigen, auch wenn sie zusammen mit der Hauptleistung abgegolten werden.
Dieses Aufteilungsgebot wurde lange Zeit unkritisch gesehen. Erst nachdem der BFH in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren) aus dem Jahr 2022 (XI B 2/21) Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Aufteilungsgebots geäußert hat, wurde diese Frage eingehender diskutiert. Diese Diskussion spiegelt sich in dem Vorlagebeschluss des BFH vom 10.1.2024 (XI R 11/23) wider.
Diese Zweifel beruhen vor allem auf verschiedenen Urteilen des EuGH zu Aufteilungsgeboten in anderen EU-Staaten. Zwar ist der BFH in seinem Vorlagebeschluss der Auffassung, dass diese Urteile auf die Aufteilung der Leistung in Beherbergungsfällen nicht vollumfänglich passen, sodass er weiterhin von einer Europarechtskonformität ausgeht. Gleichwohl sah er sich aufgrund der bestehenden Restzweifel dazu verpflichtet, eine Vorlage an den EuGH zu formulieren. Diese Vorlage ist sicherlich begrüßenswert, da nur so endgültige Zweifel ausgeräumt werden können. Rechtssicherheit ist aber stets als positiv anzusehen, da nur so Planungssicherheit für Steuerpflichtige besteht. Betroffene Unternehmer sollten entsprechende Verfahren durch Änderungsanträge oder Einsprüche offenhalten.
Hotelzimmer inklusive Frühstück und Parkplatz: Finanzamt entschied 19 % USt
Die Klägerin betreibt unter anderem ein Hotel. Seit Juni 2018:
- wurden bei Übernachtungsgästen Frühstück und die Vermietung eines Pkw-Stellplatzes nicht mehr als gesonderte Leistungen erfasst.
- Stattdessen wurden sie als unselbständige Nebenleistungen der Übernachtung angesehen und
- einheitlich einem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen.
Die Umsätze wurden entsprechend angemeldet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung rügte das Finanzamt diese Vorgehensweise. Parkplatzüberlassung und Frühstück sind nach Ansicht des Finanzamts mit dem Regelsteuersatz von 19 % als eigenständige Leistungen abzurechnen. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg, so dass sich die Klägerin an den BFH wandte. Dort machte sie unter anderem geltend, dass der EuGH in seiner neueren Rechtsprechung sich in verschiedenen Urteilen gegen eine Aufteilung von Leistungen zu umsatzsteuerlichen Zwecken ausgesprochen hat.
BFH fragt: Verbietet die Richtlinie es den Mitgliedsstaaten eine Regelung zu schaffen, die die Aufteilung von verschiedenen Leistungen im Beherbergungsgewerbe ermöglicht?
Der BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH als dem zuständigen Gericht für die Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie diese Frage vor: Verbietet die Richtlinie es den Mitgliedsstaaten eine Regelung zu schaffen, die die Aufteilung von verschiedenen Leistungen im Beherbergungsgewerbe ermöglicht?
Im Einzelnen geht es hierbei um die Frage: Dürfen die Umsätze aus der Vermietung von Parkplätzen als eigenständige Leistung im Verhältnis zu den Übernachtungsumsätzen angesehen werden?
Der BFH ist hierbei der Auffassung, dass das Frühstück eine eigenständige Leistung ist, die Miete des Stellplatzes hingegen – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – nicht. Ob diese Aufteilung, die der BFH und ähnlich die Finanzverwaltung nach dem deutschen Recht vornehmen allerdings mit den europarechtlichen Grundlagen vereinbar ist, wird der EuGH zu prüfen haben. Dabei bezieht sich die Frage vor allem auf solche Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Nach Ansicht des BFH ist die bisherige Handhabung europarechtskonform, daran ändert auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH nichts.
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