Sichtweise gilt weiterhin: Diese Grundsätze der einheitlichen Behandlung gelten u.E. (hoffentlich) auch weiterhin, obwohl der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 10.1.2024 zu den Hotelumsätzen davon ausgeht, dass eine Leistung nicht als Nebenleistung zu einer anderen (Haupt-)Leistung anzusehen ist, wenn der Leistungsempfänger sie in Anspruch nehmen kann oder nicht, wenn er also wählen kann. In einem solchen Fall sollen diese Leistungen grundsätzlich als eigenständige Leistungen zu betrachten sein.[46] Das wäre bei den vorgenannten Konstellationen – Bebauung eines Grundstücks bzw. Zusatzleistungen – eigentlich der Fall, da der Erwerber diese Leistungen in Anspruch nehmen kann oder nicht (d.h. er kann GuB samt Bebauung kaufen oder einfach nur GuB).

Wahlmöglichkeit ohne Relevanz für Einheitlichkeit der Leistung: Eine solche Trennbarkeit hatte der EuGH vor langer Zeit mit seinem Tellmer-Urteil[47] schon einmal in die rechtliche Diskussion eingebracht – ohne allerdings zu bemerken, dass er hiermit einen Zirkelschluss zog: Sind die Leistungsbestandteile nämlich nicht trennbar, stellt sich die Frage, ob eine einheitliche Leistung bzw. Haupt- und Nebenleistungen vorliegen, erst gar nicht. Dann liegt per se ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vor. Lägen hingegen bei Trennbarkeit auf jeden Fall mehrere separate Leistungen vor, könnten einheitliche Leistungen gar nicht vorliegen. Die Trennbarkeit ist vielmehr eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt geprüft werden muss, ob zwei (oder mehr) Leistungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Dies erkannte der EuGH in späteren Entscheidungen und stellte fest, es wohne dem Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes gerade inne, dass die zusammengehörenden Leistungen unter anderen Umständen getrennt erbracht werden könnten oder tatsächlich getrennt erbracht würden.[48]

[46] BFH, Vorlagebeschl. v. 10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), UR 2024, 488 Rz. 30. Hiermit überträgt der BFH die Entscheidungskriterien, die der EuGH für die Entscheidung herausgearbeitet hat, ob Nebenkosten bei der Vermietung von Immobilien (insbesondere die verbrauchsabhängigen Nebenkosten) Entgelt für eine eigenständige Leistung oder für eine Nebenleistung zur Vermietungsleistung sind, auch auf andere Konstellationen – im konkreten Fall auf die Frage, ob ein Frühstück eine Nebenleistung zu einer Beherbergungsleistung ist.
[47] EuGH v. 11.6.2009 – C-572/07 – RLRE Tellmer Property sro, UR 2009, 557.
[48] EuGH v. 27.9.2012 – C-392/11 – Field Fisher Waterhouse, UR 2012, 964 Rz. 26; EuGH v. 19.1.2012 – C-117/11 – Purple Parking Ltd, Rz. 31. Vgl. hierzu auch von Streit, DStR 2012, 2575.

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