Installation in einem Gebäude: Sind die VuM (unabhängig davon, ob es sich um BV oder Scheinbestandteile handelt oder nicht) fest in einem Gebäude installiert, dürfte die Lieferung der VuM samt (Gebäude-)Grundstück im Regelfall einen einheitlichen Vorgang darstellen. Dann aber wird es dem Erwerber häufig in erster Linie auf den Erwerb des Gebäudes ankommen.

BFH-Fall: So war es auch in dem von EuGH und BFH entschiedenen Vermietungsfall (s. oben I.1.). Hierin hatte das FG geurteilt, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der die Überlassung der BV Nebenleistung zur Stallüberlassung war.[54] Zu diesem Ergebnis kam das FG, obwohl den BV im Zusammenhang mit dem Zweck, zu dem das Stallgebäude gemietet wurde, durchaus eine signifikante Bedeutung zukam.[55] Bei der Wertung des Gerichts spielten – wie in der Praxis sehr häufig – die Wertverhältnisse eine Rolle. So entfiel von dem vom Pächter insgesamt zu zahlenden Entgelt ein Anteil von 20 % auf die BV. Von den Gesamtherstellungskosten entfielen 30 – 35 % auf die BV.[56] Die Werte, die auf das Gebäude entfielen, waren also erheblich höher.

Aber auch ohne auf die Wertverhältnisse zu schauen dürfte es der Verkehrsanschauung entsprechen, dass der Putenzüchter zunächst einmal einen Stall mieten wollte, in dem er die Puten aufziehen konnte. Die Notwendigkeit, die BV mitzumieten (z.B. Heizungs- und Lüftungsanlagen zur Regelung des Stallklimas bzw. Beleuchtungsanlagen), ergaben sich lediglich daraus, dass die Aufzucht eben in einem Stallgebäude erfolgte.[57] Würde also das Stallgebäude nicht vermietet, sondern geliefert, wäre diese Lieferung vollumfänglich gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.[58]

[55] Vgl. hierzu Widmann, UR 2022, 7 (9).
[56] Nds. FG v. 11.6.2020 – 11 K 24/19, juris Rz. 4 und 32.
[57] Im Freien wären solche Anlagen wohl sinnlos gewesen.
[58] S. oben IV. und V.1.

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