Lieferung von unbebauten Grundstücken steuerfrei: Ähnliche Gedanken könnten im Fall der Lieferung von Erschließungsanlagen auf Baugrundstücken gelten, wenn die Erschließungsanlagen – anders als im Regelfall (s. oben V.2.b.cc.) – den bestimmenden Bestandteil des Vorgangs ausmachten: Hier käme nach nationalem Recht in Betracht, dass nicht nur die Übertragung der Erschließungsanlagen, sondern auch die Übertragung des GuB steuerpflichtig ist, da diese mehrwertsteuerrechtlich so zu behandeln wäre wie der Hauptbestandteil des Vorgangs (s. aber oben V.2.a.). Dies wäre nach Unionsrecht, in diesem Fall Art. 135 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, anders zu sehen. Die Lieferung des unbebauten Grundstücks wäre gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL steuerfrei.

Ausnahme nicht hinreichend bestimmt: Die Einschränkung der Steuerbefreiung durch den Verweis auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL würde nicht greifen, weil sie nicht hinreichend bestimmt wäre. Dies "noch mehr" als im Fall der bebauten Grundstücke, weil als "Baugrundstücke" im Sinne dieser Regelungen die erschlossenen oder unerschlossenen Grundstücke zu behandeln sind, die "entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten" als solche gelten. Entsprechende Regelungen für die Mehrwertsteuer gibt es allerdings im deutschen Recht nicht.

Lieferung steuerfrei: Auch hier könnten Steuerpflichtige sich also darauf berufen, dass sie ein unbebautes Grundstück übertragen, dessen Lieferung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL steuerfrei ist, nicht aber auf die (nicht hinreichend bestimmte) Ausnahme.

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