Leitsatz
1. Für einbringungsgeborene Anteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG in der für die Jahre 1994 und 1995 geltenden Fassung nicht zu gewähren.
2. Für Steuerentstehungszeitpunkte, die i?nerhalb des zeitlichen Rahmens der vom BVerfG im Beschluss vom 22.6.1995, 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) angeordneten übergangsweisen Weitergeltung des früheren Erbschaftsteuerrechts liegen, sind Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Normenkette
§ 13 Abs. 2a ErbStG i.d.F. der Jahre 1994 und 1995 , Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger erbte 1994 Anteile an einer GmbH, die der Erblasser 1984 durch Einbringung einer KG-Beteiligung nach § 20 UmwStG erhalten hatte.
Das FA setzte die ErbSt nach dem festgestellten gemeinen Wert der Anteile fest, ohne einen Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG zu gewähren. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen.
Entscheidung
Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der Umfang des nach § 13 Abs. 2a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens wird durch § 12 Abs. 5 ErbStG bestimmt. Danach sind die §§ 95 bis 99 BewG entsprechend anzuwenden. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
Die erworbenen GmbH-Anteile waren jedoch nicht Teil eines Gewerbebetriebs im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Denn § 21 UmwStG regelt nicht die Zuordnung der einbringungsgeborenen Anteile zum Privat- oder Betriebsvermögen. Nach dem erbschaftsteuerrechtlichen Stichtagsprinzip kommt es auch nicht darauf an, dass der Erblasser vor Einbringung der KG-Beteiligung in die GmbH Inhaber eines Betriebsvermögen darstellenden Mitunternehmeranteils war.
Hinweis
Bei der Frage, ob der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerbegünstigt ist, ist zu unterscheiden, ob der Erblasser/Schenker die Anteile im Betriebs- oder im Privatvermögen gehalten hat. Hielt er sie im Betriebsvermögen, war ihr Erwerb bereits nach § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. steuerbegünstigt. Im Schenkungsfall musste es sich allerdings um eine Übertragung des Betriebsvermögens im Weg der vorweggenommenen Erbfolge handeln.
Hielt der Erblasser/Schenker die Anteile im Privatvermögen, war ihr Erwerb dagegen nach § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. noch nicht begünstigt. Erst durch § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auch der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die der Erblasser/Schenker im Privatvermögen gehalten hat, unter den dort genannten Voraussetzungen (Sitz oder Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland; unmittelbare Beteiligung des Erblassers/Schenkers an der Kapitalgesellschaft von jetzt mehr als einem Viertel) begünstigt. Dies gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.1995 entstanden ist. Die vorliegende Entscheidung besagt nun, dass einbringungsgeborene Anteile – der Begriff ist in § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG definiert – nicht allein aufgrund der Eigenschaft, einbringungunsgeboren zu sein, Betriebsvermögen darstellen und dass sich daran auch dann nichts ändert, wenn sie durch die Sacheinlage eines Mitunternehmeranteils entstanden sind, obwohl dieser per definitionem Betriebsvermögen war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.1.2005, II R 37/03