Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Kein Methodenwechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, ist zu xx % [unter 50 %] an der US-amerikanischen B LP als geschränkt haftender Gesellschafter beteiligt. Die B LP ist eine nach dem Recht des Staates Y gegründete Limited Partnership mit Sitz und Geschäftsleitung in der Stadt Z in den USA. Diese wird sowohl in den USA als auch nach dem Rechtstypenvergleich in Deutschland steuerlich als Personengesellschaft behandelt. An den weiteren Gesellschaftern der B LP ist die Steuerpflichtige weder beteiligt, noch sind diese an ihr beteiligt.
Die aus der Beteiligung an der B LP herrührenden Einkünfte der Steuerpflichtigen sind unstreitig gewerbliche Einkünfte, die nach den Vorgaben des Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA USA 1989/2008 grundsätzlich in den USA als Betriebsstättenstaat der Besteuerung unterliegen und in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind.
Ein Methodenwechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode ist nicht nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Var. 3 DBA USA 1989/2008 angezeigt. Zwar sind in den gewerblichen Einkünften aus der Beteiligung in Höhe von xxxxxx EUR Lizenzeinkünfte in Höhe von xxxx EUR enthalten, die in den USA, da sie von verbundenen Lizenznehmern stammen, nicht besteuert werden. Aus dem Wortlaut der Regelung ist zu schließen, dass ein Methodenwechsel nur angezeigt ist, wenn die gesamten Einkünfte nicht der Besteuerung unterliegen. Sollte die Regelung auch greifen, wenn nur ein Teil der Einkünfte nicht besteuert werden, hätte die Regelung unter Verwendung des Wortes„"soweit" anstelle "wenn" getroffen oder neben Einkünften aus Einkunftsteilen genannt werden müssen.
Auch ein Methodenwechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG ist nicht angezeigt. Die Regelung ist mangels einer Mehrheitsbeteiligung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dabei ist auch unbeachtlich, ob noch weitere inländische Gesellschafter an der B LP beteiligt wären, da jedenfalls eine gesellschafterbezogene Betrachtung angezeigt ist.
Vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 18.4.2023, 6 K 501/20 K.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus der Beteiligung an der B LP in Höhe von xxxxxx EUR vollständig von der Besteuerung freigestellt werden und somit der Besteuerung ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von xxxxxx EUR zugrundegelegt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 29/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen