Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Bestehen die Betriebseinnahmen einer GmbH & Co.KG im Wesentlichen aus Dividenden einer 100%igen Tochtergesellschaft, geht die Steuerbefreiung des § 3c Abs. 2 EStG (Teileinkünfteverfahren) anteilig oder vollständig verloren, wenn die KG hohe Zinsen für Gesellschafterdarlehen an die Kommanditisten zu zahlen hat und nach Abzug dieser Sondervergütungen nur bescheidene Restgewinne erzielt werden.
Sachverhalt
Eine 1971 gegründete GmbH & Co.KG mit 85 Kommanditisten hatte zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit bei ihren Gesellschaftern Darlehen aufgenommen. Investiert wurde über eine ausländische Tochtergesellschaft in ein Ferienzentrum. Im Streitjahr 2010 erhielt die GmbH & Co.KG von ihrer Tochtergesellschaft Dividenden in Höhe von 196.851,55 EUR. Die KG beantragte beim Finanzamt vergeblich, im Rahmen der Gewinnfeststellung den Kommanditisten die teilweise Befreiung nach dem Teileinkünfteverfahren zu gewähren, auch soweit diesen Zinsen für ihre Gesellschafterdarlehen als Gewinnanteil zugerechnet wurden.
Entscheidung
Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, die Zinsen würden als Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG den Gewinnanteil der Kommanditisten erhöhen. Nach den Umständen des Einzelfalls seien die Darlehen der Gesellschafter nicht als steuerliches Eigenkapital zu behandeln. Da es sich bei den Zinseinnahmen nicht um Dividenden handle, komme das Teileinkünfteverfahren nicht in Betracht.
Hinweis
Die gewählte gesellschaftsrechtliche Gestaltung war 1971 vermutlich als Finanzierungsmodell für das Ferienzentrum gewählt worden. Nach der damaligen Rechtslage konnten weder das später eingeführte Teileinkünfteverfahren noch die Abgeltungssteuer einkalkuliert werden. Nicht nur wegen des unbillig erscheinenden Ergebnisses, dass die anteilige Befreiung des Te...
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