Leitsatz
Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte USt für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 (S. 1) Nr. 1 UStG 1993/1999, Art. 17 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine KG, die über kein eigenes Personal verfügt. Sie schloss mit X einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Unterstützung der Komplementäre bei der Besorgung der laufenden Geschäfte. Zu den von X erbrachten Leistungen gehörten u.a. auch die Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft, Informationen der Gesellschafter über die in ihren ESt-Erklärungen des laufenden Jahrs anzusetzenden Einkünfte sowie Hilfestellungen bei Anträgen zur Anpassung der Vorauszahlungen und bei der Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben.
Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der X, soweit die Leistungen nicht zugunsten der Klägerin, sondern zugunsten ihrer Gesellschafter erbracht worden seien. Es bezifferte diesen Anteil auf 15 % der Gesamtleistungen der X.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2008, 5 K 3229/05 U, EFG 2009, 220).
Entscheidung
Die Revision des FA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.
Der BFH hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass Aufwendungen einer Personengesellschaft, die der Erfüllung der einkommensteuerrechtlichen Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, den nicht unternehmerischen Bereich der Gesellschaft betreffen.
Hinweis
1. Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1993/1999 setzt u.a. voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind.
Dies steht im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL. Danach ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden".
2. Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Personengesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit sie von ihrem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erstellen lässt; da die ESt keine Betriebssteuer sei, müsse die Verpflichtung zur Erstellung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung als eine den persönlichen Bereich der Gesellschafter betreffende Verpflichtung angesehen werden (BFH, Urteil vom 13.07.1994, XI R 55/93, Haufe-Index 65334, BStBl II 1994, 907).
Nach dem BFH-Urteil vom 22.04.1998, XI R 61/97 (BFH/NV 1998, 1441) kommt ein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen einer Personengesellschaft für solche Leistungen nicht in Betracht, die nicht zum Geschäftsführungsbereich gehören, sondern dem Gesellschafterbereich zuzuordnen sind.
3. Diese Entscheidungen stimmen mit der Rechtsprechung des EuGH überein. Dieser hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nach Art. 17 der 6. EG-RL voraussetzt, dass die für den Bezug der Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten Ausgangsumsätze gehören und ihren Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.02.2007, C-435/05, Investrand BV, BFH/NV 2007, Beilage 3, 289, Rd.Nr. 23 f. m.w.N. und Rd.Nr. 33).
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit den einkommensteuerrechtlichen Pflichten der Gesellschafter einer Gesellschaft gehören zum nicht unternehmerischen Bereich der Gesellschaft. Soweit die laufende Betreuung der Gesellschafter durch einen von der Personengesellschaft Beauftragten darin besteht, die Gesellschafter bei der Erfüllung ihrer einkommensteuerrechtlichen Pflichten zu unterstützten, liegt die Ursache für die Vergütung des Beauftragten nicht in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft, sondern in ihrer Entscheidung, die ihren Gesellschaftern obliegende Verpflichtung für diese zu übernehmen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.09.2010 – XI R 31/08