Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese
Leitsatz
Eine KG kann die Vorsteuern aus einem von ihrer Komplementärin abgeschlossenen Gaststätten-Pachtvertrag nicht abziehen, wenn nur die Komplementärin Vertragspartnerin der Brauerei und Leistungsempfängerin des Pachtvertrages ist. Dass die KG die der Brauerei gehörende Gaststätte tatsächlich für ihren Betrieb nutzt, ist insoweit unerheblich.
Sachverhalt
Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen 1991-1993 einer inzwischen aufgelösten Kommanditgesellschaft (KG) ist streitig, ob diese Vorsteuern aus einem zwischen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) und einer Brauerei abgeschlossenen Gaststätten Pachtvertrag abziehen kann.
Die Klägerin (Komplementärin) gründete durch Gesellschaftsvertrag vom 2.1.1988 gemeinsam mit 2 Kommanditisten die "K KG" mit Sitz in E. Gegenstand des Unternehmens war die Führung, Verpachtung und Marketingberatung von Kommunikationsgaststätten, Unterhaltungslokalen und Freizeiteinrichtungen aller Art sowie die Gestaltung und Vermittlung von Veranstaltungen.
Die Klägerin pachtete ab 1.04.1988 im eigenen Namen von der Brauerei das Gasthaus Adler für eine monatliche Pacht von 2.200 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Anfang März 1989 traten die beiden Kommanditisten aus der KG aus und der K als Kommanditist in die Gesellschaft ein. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 3.12.1996 wurde K aus der Gesellschaft ausgeschlossen, die hierdurch aufgelöst wurde. Die Klägerin führt seit dem das Unternehmen alleine fort.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 vertrat das Finanzamt die Auffassung, die KG könne die Umsatzsteuer aus der Gaststättenpacht nicht als Vorsteuer abziehen, da der Pachtvertrag zwischen der Klägerin (Komplementärin) und der Brauerei abgeschlossen worden sei. Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin im Namen der KG am 14.04.1998 mit der Begründung Einspruch ein, die Brauerei schließe generell nur mit einem Gesellschafter einen Pachtvertrag ab. Ohne den Pachtvertrag für die Gaststätte "Adler" hätte die Gesellschaft überhaupt nicht als Unternehmerin tätig werden können, da gleichzeitig mit der Verpachtung der gewerblich genutzten Räume, in denen die Gastwirtschaft betrieben werden sollte, entsprechende Bier- und Getränkebezugsverpflichtungen der Pächterin gekoppelt gewesen seien. Eine Personengesellschaft könne aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt sei, einen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung bzw. der Pachtvertrag einen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthalte. Als Hinweis sei der Betrieb des Gasthauses "Adler" zu sehen, denn nur mit dem Objekt Gaststätte "Adler" hätten die Umsätze und der Leistungsaustausch für die Gesellschaft erzielt werden können. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Schriftsatz vom 19.10.1999 erhob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG die Klage, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen im Einspruchsverfahren begründet wurde. Die Klägerin beantragt, die berechnete Umsatzsteuer aus der Gaststättenpacht in den Jahren 1991 bis 1993 bei der KG als Vorsteuern zu berücksichtigen.
Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat den beantragten Vorsteuerabzug zu Recht abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis zivilrechtlich als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Die zivilrechtliche Rechtslage ist u.a. maßgebend dafür, wem gegenüber eine Rechnung über ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilen werden darf bzw. muss (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 7.11.2000, V R 49/99, BFH/NV 2001 S. 402 und v. 1.2.2001, V R 79/99, BFH/NV 2001 S. 989; BFH, Beschluss v. 16.5.2002, V B 165/01, BFH/NV 2002 S. 1061).
Vertragspartnerin des Gaststättenpachtvertrages war ausschließlich die Klägerin und nicht die KG. In dem Pachtvertrag findet sich kein Hinweis darauf, dass die Brauerei als Verpächterin irgendwelche Vertragsbeziehungen mit der KG eingehen wollte. Nach dem Vorbringen der Klägerin entsprach dies gerade nicht dem Willen der Brauerei. Vertragliche Beziehungen zwischen dieser und der KG sind auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die KG die der Brauerei gehörende Gaststätte für ihren Betrieb nutzte. Nach der Rechtsprechung des BFH war daher ausschließlich die Klägerin (Komplementärin) Leistungsempfängerin i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG und §14 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit der Folge, dass die KG die streitigen Vorsteuern nicht abziehen kann.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfol...