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Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur ein Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist

Monika Völlmeke
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Leitsatz

Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offenzulegen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 (S. 1) Nr. 1 S. 1, § 15 a, § 14 Abs. 4 UStG 1993/1999, Art. 17 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die in den Jahren 1994 bis 1996 umfangreiche Baumaßnahmen an einem Gebäude ausführen ließ, das im Miteigentum ihrer beiden Gemeinschafter, der Eheleute H, stand.

Das Gebäude wurde in den Jahren 1997 bis 2003 (Streitjahre) teils von den Eheleuten selbst genutzt, teils zu Wohnzwecken und teils zu gewerblichen Zwecken vermietet.

Im September 2004 optierte die Klägerin hinsichtlich der Vermietung der Gewerbeeinheiten nach § 9 UStG i.V.m. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG rückwirkend zur Steuerpflicht und beantragte die nachträgliche Gewährung von Vorsteuerbeträgen nach § 15a UStG. Sie machte außerdem Vorsteuerbeträge aus Leistungen geltend, die die laufenden Kosten des gewerblich vermieteten Gebäudeteils betrafen.

Das FA versagte den geltend gemachten Vorsteuerabzug und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG mit der Begründung, dass ausweislich der vorliegenden Verträge der Gemeinschafter H der alleinige Auftraggeber sei und die Rechnungen auch nur an diesen adressiert seien.

Das FG gab der Klage statt. Es folgerte aus dem EuGH-Urteil in der Rs. "HE", dass der Klägerin der Vorsteuerabzug und der Vorsteuerkorrekturanspruch auch aus solchen Rechnungen zustünden, bei denen der Auftraggeber der Gemeinschafter H sei und die an diesen adressiert seie...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist Leitsatz (amtlich) Einer ...

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