1. Die Steuerpflichtigen hatten sich im Streitjahr 1978 an einer sogenannten Ersterwerbergemeinschaft von Eigentumswohnungen beteiligt, die von einer KG als Treuhänder betreut wurde. Nachdem das FA am 27. 2. 1980 eine Außenprüfung unter anderem für das Streitjahr angeordnet hatte, wurde deren Vollziehung auf Antrag der KG ausgesetzt, die Prüfung später jedoch nicht mehr durchgeführt. Am 21. 10. 1983 forderte das FA die KG zur Abgabe von Feststellungserklärungen auf. Am 15. 10. 1985 – während eines Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Steuererklärungspflicht der KG für die Ersterwerbergemeinschaft – erließ das FA einen Feststellungsbescheid über die Vermietungseinkünfte 1978 gegenüber den Steuerpflichtigen im Wege der → Schätzung ; in diesem Feststellungsbescheid war hinsichtlich der Festsetzungsfrist lediglich der Wortlaut des § 188 Abs. 5 AO wiedergegeben. Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene → Klage wurde der Feststellungsbescheid vom FG Münster aufgehoben. Die hiergegen vom FA eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück.
2. Der BFH stellte zunächst klar, daß die vierjährige Feststellungsfrist für das Streitjahr 1978 hier am 31. 12. 1982 geendet hatte. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung durch das FA vom 21. 10. 1983 war bereits verspätet, weil die – nach der Aussetzung der Vollziehung der Außenprüfung – vorläufig eingetretene Ablaufhemmung mangels späterer Durchführung rückwirkend entfallen war. Daß die Ablaufhemmung grundsätzlich die spätere Durchführung der Prüfung voraussetzt, entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung (a.A. allerdings Tipke/Kruse, AO/FGO, Komm., § 171 AO, Tz. 48 ff.).
3. Die Möglichkeit für das FA, die Einkommensbesteuerung der Beteiligten über den Hinweis im Feststellungsbescheid nach § 181 Abs.5 Satz 2 AO zu retten, schränkt der BFH durch die Anforderungen an den Inhalt des Hinweises erheblich ein, obwohl es für das Feststellungs-FA sehr schwierig sein kann zu ermitteln, für welche Steuerarten und -abschnitte sowie Beteiligte das Feststellungsverfahren tatsächlich noch bedeutsam ist (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 6. Aufl., § 171 Anm. 6 S.941).
Dem FA wurde in einem anderen BFH-Urteil, v. 18. 3. 1996, II R 95/96, BStBl 1998 II S. 426, auch der Erlaß eines Ergänzungsbescheids (§ 179 Abs. 3 AO) zur „Nachholung” oder Ergänzung eines fehlerhaften oder unklaren Hinweises untersagt.
Wie die Entscheidung zeigt, kann sich die hier – von der Treuhand-KG für die Erwerbergemeinschaft – eingeschlagene Verzögerungstaktik, schon gegen die vom FA angeordnete Außenprüfung vorzugehen, für die Steuerpflichtigen lohnen. Im vorliegenden Fall wurde das FA dadurch offenbar daran gehindert, den Steuerpflichtigen bereits bei der Einkommensteuerveranlagung gewährte Werbungskostenüberschüsse nachträglich wieder – ganz oder teilweise – rückgängig zu machen.