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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom ..........

Keine außerbilanzielle Gewinnerhöhung um Wechselkursverluste bei Gesellschafterdarlehen
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige, die Konzernobergesellschaft X GmbH, gewährte verschiedene Darlehen an ausländische Tochtergesellschaften jeweils in der Währung des Ansässigkeitsstaates der Darlehensnehmer. So wurde u. a. mit Darlehensvertrag vom xx.xx.xxxx an die Tochtergesellschaft xxx ein Darlehen in Höhe von xxxxxxxx [Landeswährung] gewährt. Am xx.xx.xxxx wurde das Darlehen zurückgezahlt, wodurch ein Währungskursverlust in Höhe von xxxxx EUR entstand.

Dieser Währungskursverlust ist gewinnmindernd zu berücksichtigen. Erst ab 1.1.2022 sieht § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG vor, dass Währungskursverluste außerbilanziell zu korrigieren sind. Vor dieser gesetzlichen Regelung sind Währungskursverluste nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst worden, so dass eine solche Korrektur nicht in Betracht kommt.

Zwar liegen bei wortgetreuer Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG dessen Voraussetzungen hier vor. Allerdings ist diese Vorschrift im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass Währungskursverluste nicht hierunter fallen. Zweck des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist es, Gestaltungen, bei denen durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen anstelle von Eigenkapital das anteilsbezogene Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG umgangen wird, zu verhindern. Gewinnminderungen, die aus Wechselkursverlusten resultieren, sind jedoch nicht Folge solcher Gestaltungen, die von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erfasst werden sollen. Vielmehr zeigt der Vergleich mit Wechselkursgewinnen, die etwa im Fall der Veräußerung von Anteilen anfallen, und als steuerpflichtig zu behandeln sind, dass hier der gesetzgeberische Wille planwidrig und widersprüchlich umgesetzt wurde.

Folglich hat eine der Gesetzessystematik entsprechende eingeschränkte Rechtsanwendung zu erfolgen.

Vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.9.2022, 6 K 1917/20.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewinn nicht durch die außerbilanzielle Korrektur um Wechselkursverluste in Höhe von xxxxxx EUR zu erhöhen und somit vielmehr von einem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von xxxxxxx EUR auszugehen ist.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 11/23 anhänig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz. 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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